Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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a)  wenn  nach  den  über  die  Entstehungsursache  des  Brandes  angestellten  Erörterungen
der  Beschädigte  verdächtig  ist,  das  Feuer  absichtlich  verschuldet  zu  haben,  so
lange  derselbe  nicht  durch  richterliche  Entscheidung  freigesprochen,  oder  die  gegen
ihn  eingeleitete  Untersuchung  eingestellt  worden  ist;

b)  wenn  Vermuthung  vorliegt,  daß  entgegen  der  Vorschrift  §  12  des  Gesetzes  eine
zu  hohe  Versicherung  stattgefunden  habe,  oder  daß  der  Anspruch  des  Versicherten
seinen  wirklichen  Schaden  übersteige,

und

F)  wenn  sich  bei  der  Schädenregulirung  eine  Ueberversicherung  herausgestellt  hat,
in  Folge  deren  nach  §  16,  Alinea  4  des  Gesetzes  der  Calamitose  in  Strafe  zu
nehmen,  oder,  wenn  wegen  einer  verbotswidrigen  Versicherung  die  Entschädigungssumme
  den  in  §  17  des  Gesetzes  gedachten  Kassen  verfallen  ist.

Gemeindevorstände  haben,  wenn  ihnen  in  Bezug  auf  die  vorgedachten  Punkte
Zweifel  beigehen,  die  Entschließung  der  Amtshauptmannschaft  zu  überlassen.

5  1.  Zur  Auszahlung  von  Vergütungssummen,  die  sich  lediglich  auf  Rettungsund
  Bergungskosten  beziehen,  bedarf  es  der  vorgängigen  behördlichen  Genehmigung
nicht.

52.  Bekommt  die  Verwaltungsbehörde  von  einer  Ueberversicherung  während  der
Dauer  des  Versicherungsvertrags  Kenntniß,  so  ist  sie  verpflichtet,  die  Versicherung  auf  den
zulässigen  wahren  Werth  der  vorhandenen  Versicherungsobjecte  zurückzuführen  und  deshalb,
  sowie  wegen  Ausstellung  einer  anderen,  zur  Abstempelung  vorzulegenden  Police
das  Nöthige  zu  verfügen.  Nach  dem  Ergebniß  ist  das  von  der  betreffenden  Behörde
zu  führende  Kataster  zu  berichtigen.

V.  Abschnitt.
Von  den  Privatunterstützungsvereinen.

6  53.  Die  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  in  einzelnen  Bezirken,
Orten  oder  unter  besonderen  Klassen  der  Landesbewohner  bereits  bestehenden  Privatvereine,
  welche  bisher  den  sogenannten  „Unterstützungsvereinen"  der  in  §  4  des  Gesetzes
gedachten  Art  beigezählt  werden,  bleiben  bis  auf  Widerruf  in  ihrer  seitherigen  Verfassung,
  wenn  und  insoweit  sich  nach  den  Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung  nicht
Aenderungen  nothwendig  machen  und  diese  Vereine  den  Voraussetzungen  §  4  a,  b,  c,  d.
des  Gesetzes  entsprechen.

§#54.Die  Errichtung  neuer  Vereine  dieser  Art  ist  zunächst  der  Brandversicherungs-Commission
  anzuzeigen  und  wird  von  dieser,  nach  erfolgter  Genehmigung  des
m—N—m  des  Innern,  durch  die  Brandversicherungs-Commission  öffentlich  bekannt
gemacht.