Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

— 134 — 
zeugung nehmen, ob den Vorschriften des Gesetzes gemäß verfahren worden ist. Die Vorstände der 
zu revidirenden Anstalten, an welche der revidirende Beamte bei Beginn der Revision sich wenden 
wird, haben ihm die zu diesem Zweck gewünschten Werthpapiere, Schlußnoten, Beläge und sonstige 
Schriftstücke, sowie Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm 
einen angemessenen Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. 
Zu 8. 41 des Gesetzes. 
43. Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen 
zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die Anwendung 
der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzusehen ist, das 
unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es sich um börsenmäßig 
gehandelte Waaren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige zu 
hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde für die 
verschiedenen Geschäftsbranchen Sachverständige zu bezeichnen. 
Uebergangsbrstimmung. 
44. Bis zum 1. Oktober 1894 dürfen die bisher ausgegebenen Stempelzeichen auch für 
Waarengeschäfte (Tarifnummer 4 b) verwendet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.