Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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gebenden Fabrikate zu ertheilen. Ist die Gestellungsfrist überschritten, so hat das Ausgangsamt die Ab- 
fertigung gleichwohl vorzunehmen; indessen bleibt es der Entscheidung des Anmeldeamts beziehungsweise, 
falls dieses kein Hauptamt ist, des demselben vorgesetzten Hauptamts vorbehalten, ob die Abschreibung im 
Zollkonto zu erfolgen hat. 
Das Ausgangsamt hat über die Erledigung der bei anderen Aemtern vorgelegten Ausfuhr- 
anmeldungen ein Notizregister nach Muster D beziehungsweise D 1 zu führen. 
§. 8. 
Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß am zwanzigsten Tage, falls dieser 
aber auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage des vierten Monats nach Ablauf des 
Abrechnungsquartals von der in diesem Quartal angeschriebenen Menge ausländischen Getreides diejenige 
Getreidemenge, welche nach dem Ausbeuteverhältniß (§. 9) der Menge der in dem bezeichneten und in 
dem folgenden Quartal thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Fabrikate entspricht, in Abzug gebracht wird, 
soweit dieselbe nicht etwa schon bei der Abrechnung für das Vorquartal zum Abzug gebracht ist. Es ist 
dabei für jede Getreideart besonders abzurechnen. Falls bei der Abrechnung die in Abzug zu bringende 
Getreidemenge die im Abrechnungsquartal stattgefundenen Anschreibungen der betreffenden Getreideart nicht 
erreicht, so ist der Zollbetrag von dem zu verzollenden Quantum unter Zugrundelegung des Verhältnisses 
der im Abrechnungsquartal angeschriebenen, verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Getreidemengen der in 
Betracht kommenden Gattung zu berechnen. Der Konteninhaber hat binnen längstens acht Tagen nach 
Zustellung der Abrechnung den sich ergebenden Zollbetrag einzuzahlen. Ein weiterer Geldkredit ist 
unzulässig. Es ist jedoch statthaft, bei den auf Grund der Abrechnung erfolgenden Verzollungen Einfuhr- 
scheine, welche über die nämliche Getreidegattung, wie die zu tilgende Post lauten, in Zahlung zu geben, 
vorausgesetzt, daß der im Einfuhrscheine angegebene Tag der Ausfuhr vor den Tag der Kontirung der 
zu tilgenden Post fällt. 
8. 9. 
Das Ausbeuteverhältniß wird für gebeuteltes Mehl aus Weizen auf 75 Prozent und für 
gebeuteltes Mehl aus Roggen auf 65 Prozent, für Malz aus Gerste auf 75 Prozent und für Malz aus 
Weizen auf 78 Prozent festgesetzt. 
Bei Gemischen von Weizen= und Roggenmehl, sowie bei Weizen= oder Roggenmehl, welches aus 
Weizen= oder Roggenmengen hergestellt ist, die verschiedenen Zollsätzen unterliegen, ist das Verhältniß der 
zur Mischung verwendeten Getreidearten, bezw. der verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Getreidemengen 
derselben Gattung anzumelden und gelangen diese Gemische bei nachgewiesener Ausfuhr dementsprechend 
zur Abschreibung. Ist das Mischungsverhältniß nicht bekannt, so ist die Abschreibung und Abrechnung nach 
Maßgabe der Vorschriften zu bewirken, welche die obersten Landesfinanzbehörden für diesen Fall ertheilen 
werden. 
Bei der Ausfuhr derartiger Gemische findet die Ertheilung von Einfuhrscheinen (§. 11) nicht statt. 
Wird Mehl oder Malz aus anderen Getreidearten (Hafer, Gerste, Mais, Buchweizen beziehungsweise 
Hafer, Roggen), oder werden aus Getreide andere Mühlenfabrikate (Schrot, Graupe, Gries, Grütze 2c.) 
hergestellt, so erfolgt die Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für jede einzelne Fabrikationsanstalt auf 
Grund spezieller Ermittelungen seitens der Direktivbehörde. 
Für Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter stehende steuerliche Kontrole 
geseet sind, kann mit Zustimmung der Direktiobehörde das effektive Ausbeuteverhältniß in Rechnung 
gestellt werden. 
Bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, welche aus einer Mischung von verschiedenen Tarifsätzen 
unterworfenen Getreidearten hergestellt sind, findet, abgesehen von der im zweiten Absatz dieses Paragraphen 
vorgesehenen Ausnahme, ein Zollnachlaß überhaupt nicht statt. 
S. 10. 
Die Entziehung des Zollkontos hat zu erfolgen, wenn dasselbe ohne die Unterlage einer 
angemessenen Ausfuhr wesentlich zur Gewinnung einer verlängerten Gefällestundung mißbraucht wird, oder 
wenn Fabrikate der Müllerei oder Mälzerei, welche nicht in der betreffenden Gewerbsanstalt hergestellt 
sind, zur Absertigung mit dem Anspruch auf Zollnachlaß gestellt werden, oder wenn in sonstiger Weise 
eine Hinterziehung des Zolls seitens des Gewerbtreibenden oder seiner Angestellten unternommen wird. 
Dieselbe hat ferner in der Regel dann zu erfolgen, wenn von dem Gewerbtreibenden oder seinen Angestellten 
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