Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Will  der  Waarenempfaͤnger  die  mit  Begleitschein  eingegangenen  Waaren
unmittelbar  mit  neuen  Begleitscheinen  weitersenden,  so  kann  auf  seinen  Antrag
  die  spezielle  Revision  dann  unterbleiben,  wenn  er  sich  in  gleicher  Art,  wie
vorstehend  wegen  der  ohne  spezielle  Revision  zur  Niederlage  gelangenden  Waaren
vorgeschrieben  ist,  verbürgt.

g.  68.

Jeder  Waarenfuͤhrer  kann  uͤber  die,  von  ihm  abgegebenen  Begleitscheine  D.  Lchetuun
I,  und  zwar  nach  seiner  Wahl,  entweder  über  jeden  einzelnen  Begleitschein  ibein-eake,
oder  über  alle  oder  mehre  zusammen,  ein  amtliches  Bekenntniß  verlangen,  s

welches  das
„Begleitschein-Abgabe-Attest“

genannt  wird.  Dasselbe  dient  dem  Begleitschein-Ertrahenten  für  den  Fall,
wenn  der  erledigte  Begleitschein  nicht  zur  festgesetzten  Zeit  an  das  Ausfertigungsamt
  zurückgelangt  seyn  sollte  (siehe  §.  87),  zur  Legitimation  bei  dem  letztern,
daß  die  Ladung  dem  Erledigungsamte  richtig  gestellt  worden  und  daher  ein
Anspruch  aus  dem  Begleitscheine  an  ihn  vorerst  nicht  zu  machen  (vergl.  §.  39),
sondern  die  Zurückkunft  des  Begleitscheins  noch  fernerweit  zu  erwarten  sey.

S.  64.
Bei  Ertheilung  der  Begleitschein-Abgabe-Atteste  sind  folgende  Vorschriften
  zu  beachten:

1)  so  lange  sich  das  Erledigungsamt  nicht  von  dem  unverletzten  Zustande
des  Waarenverschlusses  oder,  bei  unverschlossenen  Waaren,  von  deren
Identitat  überzeugt  hat,  dürfen  dergleichen  Atteste  unter  keinen  Umständen
  ertheilt  werden.

2)  Hat  sich  dagegen  bei  der  vorgenommenen  Prüfung  gegen  den  Verschluß
nichts  zu  erinnern  gefunden,  so  ist  ferner  und  bevor  ein  Begleitschein-Abgabe-Attest
  ertheilt  werden  kann,  der  Waarenführer  zu  befragen,
ob  er  die  Ausfertigung  des  Abgabe-Attestes  erst  nach  erfolgter  Waaren-Revision
  oder  schon  vorher  begehre.

8)  Erklärt  der  Waarenführer,  die  Revision  der  Waaren  abwarten  zu
wollen,  so  kommt  es  weiter  darauf  an,
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