Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Soweit  nach  diesen  Vorschriften  die  Einsicht  des  Grundbuchs  zulässig  ist,
kann  eine  Abschrift  gefordert  werden;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.


*  21.

Mit  Bewilligung  des  eingetragenen  Eigenthümers  steht  Jedem  die  Einsicht
  des  Grundbuchs  frei.

Für  Notare  und  Rechtsamwälte,  die  in  versichertem  Auftrage  eines  Anderen
die  Einsicht  des  Grundbuchs  nachsuchen,  ist  ein  Nachweis  des  Auftrags  nicht
erforderlich.

8  22.

Der  Grundbuchführer  darf  das  Grundbuch  nur  auf  Anordnung  des
Grundbuchbeamten  zur  Einsicht  vorlegen.  Die  Anordnung  kann  mündlich  ertheilt
  werden.

Der  Anordnung  bedarf  es  nicht,  wenn  die  mit  der  Justizaufsicht  betrauten
Behörden  oder  Beamten  die  Einsicht  verlangen  oder  wenn  ein  Fürstlich  Reuß  i.  L.
Notar  oder  Rechtsamwalt  in  versichertem  Auftrage  des  Eigenthümers  oder  eines
sonst  eingetragenen  Berechtigten  die  Einsicht  des  Grundbuchs  nachsucht  oder  wenn
der  Eigenthümer  oder  ein  sonst  eingetragener  Berechtigter,  der  die  Einsicht  des
Grundbuchs  nachsucht,  dem  Grundbuchführer  persönlich  bekannt  ist  oder  sich  über
seine  Persönlichkeit  genügend  ausweist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Eigenthümer
einen  Dritten  dem  Grundbuchführer  gegenüber  zur  Einsicht  ermächtigt.

*5  23.

Abschriften  des  Grundbuchs  werden  von  dem  Grundbuchführer  auf  Anordnung
  des  Grundbuchbeamten  ertheilt.  Die  Anordnung  kann  mündlich  erfolgen.
Die  Vorschriften  des  §  22  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

Von  gelöschten  Eintragungen,  sowie  von  den  auf  deren  Löschung  gerichteten
  Eintragungen  werden  in  die  Abschrift  nur  die  Eintragsnummern  mit
dem  Zusatz  „gelöscht“,  „Löschung“  aufgenommen.

Die  Abschrift  wird  nach  vorgängiger  Vergleichung  mit  dem  Grundbuch
ohne  besonderen  wöschuppernet.  dahin  uollzagen:

Der  Grinabucsührer  des  Furstichen  Amtsgerichts.
(Siegel  oder  Stempel.)

Wird  eine  Beglaubigung  verlangt,  so  ist  r  Vehlaubiqungorernert  vor

der  Vollziehung  einzufügen.