Anhang
Nr. 24 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Berlin, Freitag, den 14. Juni 1895.
Militär-Wesen.
Gesammtverzeichniß
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
berechtigt sind.
Bemerkungen:
1. Die mit ' bezeichneten Gymnasien (A. a) und Progymnasien (B. a und C. a) an Orten, an
welchen sich keine der zur Ertheilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten
unter A. b. B. b und c oder C. c (Real-Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium) mit
obligatorischem Unterricht im Latein befindet, sind besugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem
Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen
Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem
Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung
des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
2. Die mit einem ## bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein
Uebersicht.
Oeffentliche Lehranstalten. Seite Seite
Gymnasien (A. 383) 190 Progymnasien (C. a) 198
Real-Gymnasien (A. b) 195 Realschulen (C. bh.. -- - 199
Ober-Realschulen (A. c) ,« 196Real-Progymnasien(c.c)....... 201
Progymnasien (B. a) . 197HöhereBürgerschulen(C.d)...... .202
Realschulm(B»h),,»«« 197AndereöffentlicheLehranstalten(c.o).... .2()2
Real-Progymnasien(B.c).... 198PrivatiLehranstalten. .... .203
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