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Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XXIII. Jahrgang.
Inhalt: 1. Zoll- und Stener-Wesen: Vorschriften für
die Vergütung der Branntweinsteuern bei der Ausfuhr von
flüssigen alkoholhaltigen Parfümerien sowie von alkohol-
haltigen Kopt-, Zahn= und Mundwassern Seite 507
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs
vom 1. April 1895 bis Ende November 1895 521
3.
4.
5.
Berlin, Freitag, den 20. Dezember 1895. Os 52.
Militär-Wesen: Festsetzung der für die Naturalverpflegung
zu vergütenden Beträge für das Jahr 18996. 522
Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Herausgabe des Hand-
buchs für das Deutsche Reich für das Jahr 1896. 522
Ponzei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Reichsgeetektt::: • 522
1. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom heutigen Tage den folgenden Beschluß gefaßt:
1. Vom 1. Januar 1896 ab wird bei der Ausfuhr von flüssigen, alkoholhaltigen Parfümerien
sowie von alkoholhaltigen Kopf-, Zahn= und Mundwassern Vergütung der Branntwein-
steuern nach Maßgabe der anliegenden Vorschriften gewährt.
2. Von demselben Zeitpunkte ab finden auf den Verkehr mit den vorbezeichneten Waaren
zwischen der Branntweinsteuergemeinschaft und dem Großherzogthum Luxemburg die
Bestimmungen des zwischen der Königlich preußischen und der Großherzoglich luxemburgischen
Regierung getroffenen Abkommens vom
Berlin, den 19. Dezember 1895.
31.
14.
März
April 1858 Anwendung.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
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