Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Ebenso  ist  in  der  Regel  eine  Klausurarbeit  in  der  Mathematik  zu  verlangen,  falls
nicht  der  Kandidat  seminaristische  Arbeiten  als  genügenden  Ersatz  dafür  beibringen  kann.

8  28.
Nachweis  praktischer  Fertigkeiten.

1.  Die  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  physikalischen  Instrumenten  und  ihrer
Handhabung  (§  21)  ist  durch  die  Ausführung  einiger  Unterrichtsversuche  im  Physikalischen
  Institute,  die  Ubung  in  praktisch-chemischen  Arbeiten  (§  22)  durch  die  Ausführung
einiger  Unterrichtsversuche  und  einer  Analyse  nachzuweisen,  sofern  nicht  durch  amtliche
Zeugnisse  der  ausreichende  Nachweis  hierüber  beigebracht  ist.  In  entsprechender  Weise  ist  die
praktische  Ubung  in  der  Benutzung  erdkundlicher  Anschauungsmittel  (§  19)  darzutun.

2.  Behufs  Feststellung  der  Ubung  im  Kartenzeichnen  und  geographischen  Zeichnen
(§  19),  im  geometrischen  Zeichnen  (§  20)  und  in  einfacher  bildlicher  Darstellung  von
Pflanzen=  und  Tierformen  (8§  24  und  25)  haben  die  Kandidaten,  welche  eine  Lehrbefähigung
  in  den  betreffenden  Fächern  nachweisen  wollen,  bei  Ablieferung  der  Hausarbeiten
auch  selbständig  gefertigte  Zeichnungen  vorzulegen  (vergl.  §  26,4).

–29.
Lehrprobe.

Nach  Erfolg  der  schriftlichen,  aber  vor  der  mündlichen  Prüfung  hat  der  Kandidat
noch  eine  praktische  Prüfung  durch  Ablegung  einer  Lehrprobe  zu  bestehen.  Sie  erfolgt  unter
Ausschluß  der  Offentlichkeit  vor  dem  damit  beauftragten  Mitgliede  des  Prüfungsausschusses.
Die  übrigen  Mitglieder  haben  Zutritt.

Das  Lehrfach,  in  dem  die  Lehrprobe  abgelegt  wird  (nicht  den  einzelnen  Gegenstand),
hat  der  Kandidat  aus  den  von  ihm  gewählten  Fächern  (§  9)  selbst  zu  wählen.  Zur  Vorbereitung
  ist  nicht  mehr  als  ein  Tag  zu  geben.

Vor  Beginn  der  Lehrprobe  ist  ein  methodisch  angelegter  Entwurf  vorzulegen.

UÜber  das  Ergebnis  der  Lehrprobe  ist  ein  Zeugnis  zu  erteilen,  welches  ausspricht,  ob
sie  „wenig  befriedigend“  (3b),  „genügend“  (3,  3  a),  „gut“  (2,  2  a)  oder  „mit  Auszeichnung“
  (1)  bestanden  worden  ist.

830.
Zurückweisung  von  der  Fortsetzung  der  Prüfung.

1.  Wenn  keine  der  Hausarbeiten  (§  26)  des  Kandidaten  als  mindestens  „genügend“
befunden  wird,  so  steht  dem  Prüfungsausschuß  zu,  ihn  von  der  Fortsetzung  der  Prüfung
zurückzuweisen  und  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären.  Dasselbe  steht  dem  Prüfungsausschuß
  zu,  wenn  durch  die  Klausurarbeiten  (§  27)  des  Kandidaten  in  Verbindung
mit  der  häuslichen  Arbeit  für  das  gewählte  Hauptfach  (§  26,1)  unzweifelhaft  festgestellt