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ber Strelkfrage benachrichtigt) dieser veranlaßt alles Nötige
zu erschopfender Unnrsuchung und Prüfung.
Die Darreien haben ihm binnen kürzester Frist eine Darlegung
ihres Falles mit allen emschlägigen Tatsachen und
Belegstücken mitzuteilen; der Nat kann deren sofortige Veröffentlichung
anordnen.
Der Rat bemüht sich, die Schlichtung der Streitfrage herbeizuführen.
Gelingt es, so veröffentlicht er, soweit er es für
zweckdienlich hält, eine Darstellung des Tatbestandes mit den
zugehörgen Erlauterungen und dem Wortlaut des Aus-Cleichs.
Kaun die Streitfrage nicht geschlichtet werden, so erstattet
und veröffentlicht der Rat einen auf einstimmigem
Beschluß oder Mehrheitsbeschluß beruhenden Bericht, der die
Einzelheiten der Streitfrage und die Vorschläge wiedergibt,
die er zur. Lösung der Frage als die gerechtesten und geeignetsten
empfiehlt.
Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied kann gleichfalls
eine Darstellung des Tarbestandes der Streitfrage und seine
eigene Stellungnahme dazu veröffentlichen.
Wird der Bericht des Rates von denjenigen seiner Mitglieder,
die nicht Vertreter der Parteien sind, einstimmig angenommen,
so verpflichten sich die Bundesmitglieder, gegen
keine Partei, die sich dem Vorschlag fügt, zum Kriege zu
schreiten.
Findet der Bericht des Rates nicht einstimmige Annahme
bei denjenigen seiner Mitglieder, die nicht Vertreter der
Parteien sind, so behalten sich die Bundesmitglieder das Recht
vor, die Schritte zu tun, die sie zur Wahrung von Recht
und Gerechtigkeit für nötig erachten.
Macht eine Partei geltend, und erkennt der Rat an, daß
sich der Streit auf eine Frage bezieht, die nach internationalem
Rechte zur ausschließlichen Quständigkeit dieser Partei gehört,