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III.
IV.
II.
) den Ort, den Monatstag und das Jahr der Ausstellung,
ch den Namen des Ausstellers, des Remittenten und des
Bezogenen,
e) falls eine vom Bezogenen oder vom Aussteller des eigenen
Wechsels verschiedene Person angegeben ist, durch welche
die Zahlung erfolgen soll, den Ramen dieser Person,
H die Namen der etwaigen Notadressaten und Ehren-
akzeptanten.
3. Der Vermerk über den Inhalt des Wechsels, der Wechsel-
kopie oder des Schecks und die Protestabschrift sind tunlichst auf
dasselbe Blatt zu setzen.
4. Die Proestabschriften und die Vermerke sind nach der
eitlichen Reihenfolge geordnet in Protestsammelakten einzu-
feier Die Protestabschriften sind innerhalb eines jeden Bandes
er Sammelakten mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Ent-
hält ein Band 200 Nummern, so ist ein neuer Band anzulegen.
In § 110 Ziff. 1 fallen die Worte „außer dem in § 96 der Anw. bezeich-
neten Wechselprotestregister“ fort.
In § 117 wird unter Ziffer le hinter dem Worte „Wechselproteste“ ein-
geschaltet „und Schechproteste".
C.
Die bisherigen Wechselprotestregister der Gerichtsvollzieher sind zu schließen
und unverzüglich an das Amtsgericht abzuliefern.
Die für die Berechnung der Gebühren und Auslagen in Ansehung der Auf-
nahme von Wechselprotesten maßgebenden Bestimmungen gelten auch für die
Erhebung von Scheckprotesten.
Soweit die den Wechselprozeß betreffenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung
auf Scheckprozesse Anwendung finden, sind Scheckprozesse auch in der Register-
führung, Geschäftsstatistik usp. wie Wechselprozesse zu behandeln.
Weimar, den 30. September 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Rothe.
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.