Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

853  Präkluston  der  provozlrten  Klage.

sig  war,  sohin  der  30  tägige  Termin  zur  Klagestellung
  erst  nach  Ausfluß  der  Berufungs-Nothfrist,
d.  i.  vom  11.  August  an  zu  laufen  begann,  und
demzufolge  die  schon  unter  dem  16.  dieses  nämlichen
Monats  übergebene  Klage  allerdings  als  rechtzeitig
eingekommen  sich  darstellt.

Komment.  über  die  GO.  Bd.  2  S.  133  Nr.  VII.

2)  Wäre  aber  auch  der  fragliche  Termin  von
dem  Provokaten  und  resp.  Kläger  wirklich  versäumt
worden,  so  würde  dennoch  die  allegirte  Bestimmung
des  Prozeßgesetzes  S.  29  lit.  b.  auf  den  vorliegenden
  Fall  keine  Anwendung  finden,  vielmehr  müßte
es  hier  bei  der  unter  lit.  a.  a.  a.  O.  aufgestellten
Regel,  daß  nämlich  die  gesetzliche  Folge  des  Ungehorsams
  nur  auf  vorgängige  Akkusirung  des  Gegentheils
  ausgesprochen  werden  könne,  sein  Bewenden
haben,  weil  mit  der  Einreichung  der  Hauptklage  das
judicinm  diffamatorium  sein  Ende  erreicht,  und
hiermit  bereits  das  judicium  causae  principalis
seinen  Anfang  genommen  hat,

O.  Kap.  4  §.  5  in  not.  lit.  a.

Komment.  über  die  GO.  Bd.  2  S.  134,
folglich  der  noch  zum  Provokationsstreite  gehörige
Präklusionsbescheid  unter  diesen  Umständen  nicht
mehr  erfolgen  könnte.

Komment.  über  d.  GO.  Bo.  4  S.  452.

v.  Stürzer  Bemerk.  S.  360  lit.  e.

Aus  diesen  Grlinden  wurde  erkannt,  daß  die
Klage  des  nicht  als  desert  abzuweisen  sei,
sondern  das  k.  AG.  (es  handelte  sich  von  einer
Klage  gegen  den  k.  Fiskus)  auf  solche  rechtlicher
Ordnung  nach  zu  verfügen  habe.

OAGE.  vom  22.  Januar  1848.  Nr.  384"¾  1.

4.

Redalkeur:  J.  A.  Seuffert.  Verl:  Palm  &  Enke  1.  Erlangen.