853 Präkluston der provozlrten Klage.
sig war, sohin der 30 tägige Termin zur Klagestellung
erst nach Ausfluß der Berufungs-Nothfrist,
d. i. vom 11. August an zu laufen begann, und
demzufolge die schon unter dem 16. dieses nämlichen
Monats übergebene Klage allerdings als rechtzeitig
eingekommen sich darstellt.
Komment. über die GO. Bd. 2 S. 133 Nr. VII.
2) Wäre aber auch der fragliche Termin von
dem Provokaten und resp. Kläger wirklich versäumt
worden, so würde dennoch die allegirte Bestimmung
des Prozeßgesetzes S. 29 lit. b. auf den vorliegenden
Fall keine Anwendung finden, vielmehr müßte
es hier bei der unter lit. a. a. a. O. aufgestellten
Regel, daß nämlich die gesetzliche Folge des Ungehorsams
nur auf vorgängige Akkusirung des Gegentheils
ausgesprochen werden könne, sein Bewenden
haben, weil mit der Einreichung der Hauptklage das
judicinm diffamatorium sein Ende erreicht, und
hiermit bereits das judicium causae principalis
seinen Anfang genommen hat,
O. Kap. 4 §. 5 in not. lit. a.
Komment. über die GO. Bd. 2 S. 134,
folglich der noch zum Provokationsstreite gehörige
Präklusionsbescheid unter diesen Umständen nicht
mehr erfolgen könnte.
Komment. über d. GO. Bo. 4 S. 452.
v. Stürzer Bemerk. S. 360 lit. e.
Aus diesen Grlinden wurde erkannt, daß die
Klage des nicht als desert abzuweisen sei,
sondern das k. AG. (es handelte sich von einer
Klage gegen den k. Fiskus) auf solche rechtlicher
Ordnung nach zu verfügen habe.
OAGE. vom 22. Januar 1848. Nr. 384"¾ 1.
4.
Redalkeur: J. A. Seuffert. Verl: Palm & Enke 1. Erlangen.