Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Tentral-Slatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
—— 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
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XXV. Zahrgang. Berlin, Freitag, den 15. Januar 1897. M 2. 
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Inhalt: 1. Lonslat-Wesen: Ermä ti V « — * * 
nahme von zen ustun rmãch igung ör& 75V 3. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
2. Kolonial = Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Dezember 1888. 2 
Civilstands-Akten im Schutzgebiet der Neu-Guinca- 4. Polizci-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Kompagnie; — desgl. zur Ausübung der Befugnisse Reichsgebkhket: 26 
eines stellvertretenden Standesbeumten daselbst 23 
  
1. Kon su lat = Wesen. 
Dem Vertreter des beurlaubten Kaiserlichen Vize-Konsuls in Tschifu, Dolmetscher-Eleven Referendar 
Dr. Forke, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des 
Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Vize-Konsulats in Tschifu und für die Dauer 
seiner dortigen Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
2. Kolonial-Woesen. 
Auf Grund des F. 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75) und des 8. 1 des Reichsgesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Ehe- 
schließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, (Bundes- 
Gesetzbl. 1870 S. 599) ist dem kaufmännischen Beamten der Neu-Guina-Kompagnie Boluminski für 
seine Person und für die Dauer seiner Thätigkeit im Schutzgebiet die allgemeine Ermächtigung ertheilt 
worden, im Kaiser Wilhelmsland bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich 
gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle zu beurkunden. 
Ferner ist dem kommissarischen Landeshauptmann des Schutzgebiets der Neu-Guinea-Kompagnie 
von Hagen die Ermächtigung ertheilt worden, in diesem Schutzgebiet die Befugnisse eines stell- 
vertretenden Standesbeamten aus zuüben. 
 
	        
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