Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  d.  M.  Folgendes  beschlossen:

1.  Deutsche  Güter,  welche  aus  dem  deutschen  Zollgebiet  zu  der  im  Jahre  1897  in  Guatemala
stattfindenden  „Centralamerikanischen  Ausstellung“  gesendet  worden  sind  und  von  derselben
mit  dem  Anspruch  auf  zollfreien  Einlaß  zurückgebracht  werden,  sind  vor  dem  Abgang  in
Guatemala  von  dem  zuständigen  Versender  dem  Kaiserlichen  Konsul  daselbst  unter  Uebergabe
von  Verzeichnissen  über  den  Inhalt  der  zu  versendenden  Kolli  anzumelden.

2.  Der  Kaiserliche  Konsul  ertheilt  nach  erfolgter  Prüfung  den  Rücksendungsnachweis  nach
Maßgabe  eines  Formulars,  welches  die  Bezeichnung  des  Empfängers,  an  den  die  Sendung
zurückgeht,  Zeichen  und  Nummer,  Anzahl,  Art  der  Verpackung,  Gewicht  und  Inhalt  der  Kolli
zu  enthalten  hat.  Die  Gewichtsangabe  kann  unterbleiben,  wenn  sich  das  Gewicht  der  Kolli
wegen  unzureichender  Tragfähigkeit  der  auf  der  Ausstellung  vorhandenen  Waagen  nicht  feststellen
  läßt.  In  diesem  Falle  ist  von  dem  Konsul  eine  bezügliche  Bescheinigung  in  dem
Formular  abzugeben.

3.  Von  Anlage  eines  Zollverschlusses  wird  abgesehen,  dagegen  die  Zollfreiheit  der  Güter  davon
abhängig  gemacht,  daß  die  Kolli  mit  von  dem  Kaiserlichen  Konsul  zu  liefernden  Zetteln  versehen
  werden,  auf  welchen  der  Name  des  Empfängers  des  zurückgehenden  Ausstellungsgutes,
der  Bestimmungsort  und  die  Ordnungsnummer  angegeben  ist.

4.  Sendungen  dieser  Art  können  auf  Grund  des  Rücksendungsnachweises  an  der  Grenze  zollfrei
in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden;  wird  die  Abfertigung  bei  dem  Amt  des  Bestimmungsortes
  beantragt,  oder  ergeben  sich  bei  der  Abfertigung  an  der  Grenze  Anstände,  so  sind  die
Güter  unter  Zollkontrole  mit  dem  Rücksendungsnachweise  dem  zuständigen  Amt  zu  überweisen,
welchem  die  Schlußabfertigung  obliegt.

5.  Soweit  der  nach  Ziffer  2  ertheilte  Rücksendungsnachweis  Menge  und  Gattung  der  Güter  nicht
so  genau  bezeichnet,  daß  hiernach  die  Einreihung  der  Waaren  unter  eine  statistische  Nummer
erfolgen  kann,  auch  der  Grenzeingangsdeklarant  nicht  zur  sofortigen  Ergänzung  der  erforderlichen
  Daten  im  Stande  ist,  kann  die  Ablassung  der  Güter  in  den  freien  Verkehr  dennoch
gemäß  Ziffer  4  erfolgen.  Die  Ergänzung  der  statistischen  Angaben  erfolgt  nach  den  Vorschriften
  im  §.  1  Absatz  6  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz,  betreffend  die  Statistik
des  Waarenverkehrs.

Berlin,  den  22.  Januar  1897.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  d.  M.  beschlossen,  Eisbunker-Rahmen,  -Ringe  und
-Deckel  den  in  dem  Verzeichnisse    der  Anlage  A  zum  Schiffsbau-Regulativ  (Central-Blatt  1889  S.  431ff.)
aufgeführten  speziell  nachweisbaren  metallenen  Gegenständen  gleichzustellen.

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Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.
Im  Königreich  Preußen.

Zu  Anastazewo  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Inowrazlaw  und  zu  Sawadden  im  Bezirk
des  Hauptzollamts  zu  Prostken  ist  je  ein  Nebenzollumt  II.  errichtet  worden.

Auf  dem  Bahnhofe  in  Bonn  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  für  inländische  Gegenstände  zu  Cöln
ist  ein  Steueramt  I.  errichtet  worden,  welchem  folgende  Abfertigungsbefugnisse  beigelegt  sind:

zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  lI,  einschließlich  der  Erledigung
von  Begleitscheinen  I  über  untersuchte  Verschnitt-Weine  und  Moste,  sowie  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I  und  lI  über  inländisches  Salz;  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  II  über  inländischen
Taback;  zu  allen  Abfertigungen  im  Eisenbahnverkehr;  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuer-6 *