Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Wahlberechtigt sind die bei einem Innungsmitgliede beschäftigten volljährigen Gesellen (Gehülfen), 
welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Wählbar ist jeder Geselle, welcher 
1. volljährig ist und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, 
2. zum Amte eines Schöffen fähig ist (§§. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes), 
3. im Uebrigen den Anforderungen des §. 129 der Gewerbeordnung enespricht. 
Bis zum Ablaufe von 6 Jahren nach dem Inkrafttreten des ) 100r a. a. O. sind Gesellen 
(Gehülfen) auch dann wählbar, wenn sie den Anforderungen unter Ziffer 1 und 2 genügen und eine 
Lehrzeit von mindestens 2 Jahren zurückgelegt haben. 
Die Wahl wird vom Vorsitzenden [Obermeister] oder einem Mitgliede des Innungsvorstandes, 
wenn ein solches nicht vorhanden ist, von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Zur Wahl sind 
alle Wahlberechtigten mindestens /241 Stunden vor dem Wahltermin einzuladen. 
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel; sie kann auch durch Zuruf erfolgen, wenn keiner der Erschienenen 
widerspricht. Die Mitglieder und die Ersatzmänner sind je in einem besonderen Wahlgange zu wählen. 
Jeder Wahlberechtigte hat so viele Namen zu bezeichnen, als Personen zu wählen sind. Gewählt sind 
bei jedem Wahlgange diejenigen, auf welche die meisten Stimmen fallen. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Loos. 
Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder und der Ersatzmänner aus. Die Ausscheidenden 
werden das erste Mal durch das Loos, demnächst durch die Dienstzeit bestimmt. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar. 
Die Mitglieder behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange 
sie im Bezirke der Innung verbleiben, die Mitgliedschaft noch während dreier Monate seit dem Austritt 
aus der Beschäftigung bei Innungsmitgliedern. 
Für die Mitglieder treten die Ersatzmänner in Behinderungsfällen oder im Falle des Ausscheidens 
für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Stimmenzahl ein, welche bei der Wahl auf sie ge- 
fallen ist. Wird dessenungeachtet der Ausschuß nicht vollzählig, so hat er sich für den Rest der Wahlzeit 
durch Zuwahl zu ergänzen. 
§. 42. 
Die Mitglieder des Gesellenausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch wird 
ihnen der Ersatz baurer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumniß von ... .... für jede 
Sitzung gewährt. 
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme des Amtes finden die Bestimmungen des §. 11 Absatz 2 
entsprechende Anwendung. z. a8 
43. 
Der Gesellenausschuß wählt aus seiner Mitte alle 2 Jahre einen Vorsitzenden (Altgesellen), einen 
Schriftführer und deren Stellvertreter. 
Der Altgeselle oder sein Stellvertreter soll in der Regel den Verhandlungen des Innungsvorstandes, 
zu welchen ein Mitglied des Gesellenausschusses zugezogen wird, beiwohnen. Im Falle der Behinderung 
bestimmt er hierzu ein anderes Mitglied des Gesellenausschusses. 
Der Altgeselle beruft, leitet und schließt die Versammlungen des Ausschusses. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder versammelt sind. Die 
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 
Vorsitzende. 
Die Beschlüsse werden vom Schriftführer in ein Protokollbuch eingetragen und von ihm und dem 
Altgesellen unterzeichnet. 
Im Uebrigen kann der Gesellenausschuß seine Geschäftsordnung durch eigene Beschlüsse regeln. 
8. 44. 
Dem Gesellenausschusse liegt insbesondere ob, bei der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses 
für die Handwerkskammer mitzuwirken (§. 103i der Gewerbeordnung), die aus der Gesellenschaft zu be- 
stellenden Mitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei der Regelung des Lehrlingswesens, sowie bei der Be- 
gründung und Verwaltung aller! Einrichtungen Theil zu nehmen, für welche die Gesellen (Gehülfen) Bei- 
träge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt
	        
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