Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Die  Entscheidung  ist  schriftlich  abzufassen;  sie  geht  in  Rechtskraft  über,  wenn  nicht  binnen  einer
Nothfrist  von  einem  Monat  eine  Partei  Klage  bei  dem  ordentlichen  Gericht  erhebt.  Die  Frist  beginnt
gegen  eine  bei  der  Verkündigung  nicht  anwesende  Partei  mit  der  Behändigung  der  Entscheidung.

Wegen  der  Vollstreckung  der  Entscheidungen  oder  Vergleiche  gelten  die  Bestimmungen  des  §.  91b
Absatz  2  bis  6  der  Gewerbeordnung.

Beauftragte.

§. 39.

[Die  dem  Ausschusse  für  das  Lehrlingswesen  angehörenden  Innungsmitglieder  haben  als  Beauftragte
  der  Innung]  [Einer  oder  mehrere  von  der  Innungsversammlung  gewählte  Beauftragte  haben]  die
Befolgung  der  für  die  Beschästigung  der  Gesellen  (Gehülfen),  Lehrlinge  und  Arbeiter,  den  Besuch  der
Fortbildungs-  oder  Fachschule  und  die  Regelung  des  Lehrlingswesens  erlassenen  und  der  sonstigen
gesetzlichen  und  statutarischen  Bestimmungen  in  den  zur  Innung  gehörigen  Betrieben  zu  überwachen.

Sie  werden  hierfür  durch  eine  vom  Innungsvorstand  ausgestellte  Vollmacht  legitimirt.  Die
Innungsmitglieder  haben  den  legitimirten  Beauftragten  Auskunft  über  alle  Gegenstände  zu  geben,  welche
für  die  Erfüllung  ihres  Auftrags  von  Bedeutung  sind,  und  ihnen  auf  Erfordern  während  der  Betriebszeit
  den  Zutritt  zu  den  Werkstätten  und  Unterkunftsräumen,  sowie  zu  den  sonst  in  Betracht  kommenden
Räumlichkeiten  zu  gestatten;  sie  können  hierzu  auf  Antrag  der  Beauftragten  von  der  Ortspolizeibehörde
angehalten  werden.  Auf  Räume,  welche  Bestandtheile  landwirthschaftlicher  oder  fabrikmäßiger  Betriebe
sind,  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Die  Beauftragten  sollen  sich  von  Zeit  zu  Zeit  von  der  Art  der  Beschäftigung  der  Lehrlinge  in  den
Werkstätten  und  von  der  Einrichtung  der  für  die  Unterkunft  der  Lehrlinge  bestimmten  Räume  Kenntniß
verschaffen.  Sie  sollen  sich  einmal  im  Jahre  hinsichtlich  aller  Lehrlinge  davon  überzeugen,  ob  dieselben
den  ihrer  Lehrzeit  angemessenen  Stand  der  Ausbildung  erreicht  haben.

Eine  besondere  Beachtung  haben  sie  den  nicht  bei  ihren  Lehrherren  untergebrachten  Lehrlingen  zu
schenken,  sich  von  der  Beschaffenheit  der  Logir=  und  Kosthäuser,  in  denen  sie  etwa  untergebracht  sind,
Kenntniß  zu  verschaffen,  und  wenn  sie  finden,  daß  aus  der  Unterbringung  in  solchen  Häusern  Gefahren
für  das  leibliche  oder  sittliche  Wohl  des  Lehrlings  erwachsen,  durch  Verhandlung  mit  dem  Lehrherrn  und
den  Eltern  oder  Vormündern  des  Lehrlinges  auf  Beschaffung  eines  anderweiten,  den  Anforderungen
entsprechenden  Unterkommens  hinzuwirken.

Die  Beauftragten  haben  sich  der  Besichtigung  solcher  Betriebe,  deren  Unternehmer  auf  Grund  des
§.  94c  Absatz  5  der  Gewerbeordnung  die  Besichtigung  durch  andere  Sachverständige  beanspruchen,  nach
näherer  Anweisung  des  Innungsvorstandes  zu  enthalten.

Gemeinsame  Bestimmungen  für  Innungsämter.

§.  40.

Wählbar  zu  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  sind  nur  solche  (nach  §.  17  in  der
Innungsversammlung  stimmberechtigte)  (nach  §.  17  Absatz  2  zur  Wahl  der  Vertreter  zur  Innungsversammlung
  berechtigte)  Innungsmitglieder,  welche  zum  Amte  eines  Schöffen  fähig  sind  (§§.  31,  32  des
Gerichtsverfassungsgesetzes).)

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich;
doch  werden  denselben  die  baaren  Auslagen  ersetzt.  [Außerdem  erhält  der  Vorsitzende  [Obermeister]  (der
Schriftführer)  [der  Kassenführer]  eine  Entschädigung  für  Zeitversäumniß  im  Betrage  von  Mark
jährlich  [monatlich].  *)

Gesellenausschuß.

§.  41.
Zur  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  Innung,  soweit  sie  durch  Gesetz  oder  Statut  vorgesehen
ist,  wird  ein  Gesellenausschuß  von  [3]  (5]  Mitgliedern  und  ..  Ersatzmännern  gewählt.

 

*)  Anm.  Diese  Paragraphen  können  hier  in  einer  Anmerkung  abgedruckt  werden.
**“)  Anm.  Sofern  auch  Inhabern  von  anderen  Aemtern  Entschädigungen  gewährt  werden  sollen,  sind  diese  im
Statut  (Nebenstatut)  festzusetzen.