Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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sind. Die entsprechenden Befugnisse und Obliegenheiten des Gesellenausschusses werden durch die be- 
sonderen Bestimmungen dieses Statuts und der Nebenstatuten geregelt. 
S. 45. 
Entstehen zwischen den Mitgliedern der Innung und der Gesellenschaft Streitigkeiten über die Rege- 
lung des gegenseitigen Verhältnisses, namentlich über Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit und Lohnsätze, so 
soll durch gemeinsame Berathung des Innungsvorstandes und des Gesellenausschusses eine Einigung dar- 
über versucht werden. 
Gesellen= und Herbergswesen. Arbeitsnachweis. 
§. 46. 
Die Wahl der Gesellenherberge wird von dem Ausschusse für das Gesellen= und Herbergswesen 
getroffen und unterliegt der Genehmigung der Innungsversammlung. 
S. 46 à. 
Der Ausschuß für das Gesellen= und Herbergswesen errichtet für die Gesellen, die ssich vorschrifts- 
mäßig ausweisen und] bei einem Innungsmitglied in Arbeit treten wollen, eine Geschäftsstelle für Nach- 
wolung von Gesellenarbeit. In der Herberge ist durch Aushang bekannt zu machen, wo sich diese Stelle 
befindet. 
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Geschäftsstelle bleiben dem Ausschuß über- 
lassen und bedürfen der Zustimmung der Innungsversammlung. 
8. 46b. 
Gesellen, die bei Innungsmitgliedern Beschäftigung suchen wollen, haben sich bei der Geschäftsstelle 
für Arbeitsnachweis zu melden und erhalten [„wenn sie sich vorschriftsmäßig legitimiren,] hierüber eine 
Bescheinigung ausgestellt und die für sie passenden Arbeitsstellen nachgewiesen. 
feige 18 zur Legitimation eines Gesellen erforderlichen Ausweise werden durch Innungsbeschluß 
estgestellt. 
oder 
S. 46. 
Die Innung errichtet für die bei den Innungsmitgliedern in Arbeit stehenden und die zuwandernden 
L, vorschriftsmäßig legitimirten GCGesellen sin Gemeinschaft mit rder Innung] eine 
für ihre Rechnung unter Aussicht des Ausschusses für das Gesellen= und Herbergswesen zu verwaltende 
Herberge. Für die Verwaltung wird vom Innungsvorstand ein Herbergsvater angenommen. 
Die Briorra wird von dem Innungsvorstande festgesetzt. 
o der 
[Als Herberge für die bei den Innungsmitgliedern in Arbeit stehenden und die zuwandernden 
,vorschriftsmäßig legitimirten] . . . . . .. Gesellen benutzt die Innung lnach Bedürfniß] nach den darüber 
abgeschlossenen Verträgen eine Herberge [Herbergen] [die hier bestehende „Herberge zur Heimath“], deren 
Hausordnung auch für die bezeichneten Gesellen gültig ist, soweit nicht die Innungsversammlung eine be- 
sondere Herbergsordnung feststellt.] 
.46a. 
Zuwandernddee Gesellen, welche bei Innungsmitgliedern Beschäftigung suchen 
wollen, haben sich auf der Herberge zu melden und erhalten über die Meldung snach vorschriftsmäßiger 
Legitimation] eine svon einem Mitgliede des Ausschusses für das Gesellen= und Herbergswesen] lim Auf- 
sege des Ausschusses für das Gesellen= und Herbergswesen vom Herbergsvater] zu unterzeichnende Be- 
einigung. 
[Zweisel, welche über die Legitimation eines Gesellen entstehen, sind schleunigst zur Entscheidung 
des Vorsitzenden des Ausschusses für das Gesellen= und Herbergswesen zu bringen. 
Die zur Legitimation eines Gesellen erforderlichen Ausweise und die Form derselben, sowie die 
Voraussetzungen, unter denen der Ausschuß von einzelnen Erfordernissen Abstand nehmen kann, werden 
durch Beschluß der Innungsversammlung festgestellt.] 
§. 46b. 
Die Mitglieder der Innung, welche Gesellen suchen, haben dies bei dem Ausschusse für das 
Gesellen= und Herbergswesen anzumelden. [Die Namen derselben und ihre Wohnungen sind von dem 
 
	        
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