Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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8. 1. 
Verordnungsrecht des Gouverneurs. 
(Zu 8. 3 Ziffer 1, 2, 10 und 11 des Gesetzes vom 15. März 1888, 88. 2, 3 und 7 der Verordnung.) 
Der Gouverneur wird bis auf Weiteres ermächtigt, Anordnungen zu erlassen über: 
1. die Rechtsverhällnisse der Chinesen und der Angehörigen farbiger Volksstämme, soweit 
dieselben nicht der Gerichtsbarkeit des §. 1 der Kaiserlichen Verordnung unterstellt sind; 
2. die Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen, einschließlich des Berg- 
werkseigenthums; 
3. das Zustellungswesen; 
4. die Zwangsvollstreckung; 
5. das gerichtliche Kostenwesen, zu 3 bis 5 insoweit es sich um die Anwendung einfacherer 
Bestimmungen als derjenigen der deutschen Gesetze handelt. 
Ferner wird der Gouverneur ermächtigt, für das Gebiet von Kiautschou oder für einzelne Theile 
desselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nicht- 
befolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegen- 
stände anzudrohen. 
Der Gouverneur hat die von ihm erlassenen Verordnungen ohne Verzug dem Reichskanzler 
(Reichs-Marine-Amt) zur Genehmigung vorzulegen. Die Gültigkeit seiner Anordnungen erleidet hierdurch 
keinen Aufschub. 
§. 2. 
Gerichtsbehörde. 
(Zu §§. 5 ff. des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit; §. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechts- 
verhältnisse der deutschen Schutzgebiete.) 
1. Die Gerichtsbehörde führt den Namen 
„Kaiserliches Gericht von Kiautschou". 
Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte führt den Titel „Kaiserlicher Richter". 
2. Der Richter führt die Dienstaufsicht über die bei der Gerichtsbehörde angestellten Beamten 
und regelt die Vertretung derselben im Falle der Behinderung. 
3. Zur allgemeinen Vertretung des Richters für den Fall der Behinderung ist der Civilkom- 
missar berufen. 
Für den Fall der Behinderung des Letzteren ist von dem Gouverneur ein Vertreter zu bestellen. 
4. Der Richter ist befugt, geeigneten, ihm zur Verfügung stehenden Personen die Erledigung 
einzelner, zu seiner Zuständigkeit gehöriger Geschäste dauernd oder in bestimmten Fällen zu übertragen. 
Diese Befugniß erstreckt sich nicht auf Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf die Urtheilsfällung, die 
Entscheidung über Durchsuchungen und Beschlagnahme und Verhaftungen sowie auf die Ernennung und 
die Beeidigung der Beisitzer und die Zulassung zu der Rechtsanwaltschaft. 
Im Falle einer dauernden Uebertragung ist die beauftragte Person mittelst Handschlags an 
Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die dauernde Uebertragung 
hindert den Richter nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden Art selbst wahrzunehmen. 
5. Der Richter ist befugt, die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Amtssitzes der 
Gerichtsbehörde anzuordnen. 6. 
Beisitzer. 
(Zu §§. 7 bis 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 
Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden zu 
richten hat, lauten: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines 
Beisitzers des Kaiserlichen Gerichts von Kiautschou getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme 
nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“ 
Der Richter hat Namen, Stand und Staatsangehörigkeit der von ihm ernannten Beisitzer und 
Stellvertreter dem Reichskanzler anzuzeigen. .
	        
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