Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

               
309 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Re 
  
  
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
— — 
Bu beriehen durch alle Postanstalten und BZuchhandlungen. 
Berlin, Freitag, den 24. Juni 1898. 1 
  
  
9 26 
  
Inh alt: 
.Konsulat- 
1. Kolonial-Wesen: Verfügung des Reichs- 
kanzlers zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, 
betrefsend das Vergwesen im südwestafrikanischen 
Schutzgebiete . . Seite 309 
Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 
für die Zeit vom 1. April 1898 bis Ende Mai 1898 810 
desen: Entlassung; — Exequatur-Ertheilung 
311 
Zoll= und Steucr-Wesen: Bestimmungen über den zoll- 
freien Einlaß der von der internationalen land= und 
forstwirthschaftlichen Jubiläums = Ausstellung in Wien 
zurückgelangenden deutschen Güter; — Namhaftmachung 
einer zur Zusammensetzung des allgemeinen Brannt- 
  
  
  
wein = Denaturirungsmittels ermächtigten Firma; — 
Aenderung des Begleitschein = Negulativs; — Zollamt- 
liche Abfertigung von Baumöl (Olivenöl) auf Begleit- 
schein 1l 311 
Handels- und Gewerbe-Wesen: Neues V Verzeichniß der 
regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und den 
Anforderungen der Reblaus-Konvention entsprechend 
erklärten Gartenbau= 2c. Anlagen; — Handelsbeziehungen 
zum britischen RNeiche 
Marine und Schiffahrt: Erscheinen eines weiteren rlhes 
der Entscheidungen des Ober-Sceamts und der See- 
amter 332 
. Polizei- Wesen: zusweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete . . .. 832 
1. Kolonial-Wesen. 
Verfügung 
des Reichskanzlers zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen 
im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 6. September 1892. 
Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwest- 
afrikanischen Schutzgebiete, vom 6. September 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 789) wird hierdurch bestimmt: 
Die Abschnitte 1 bis VI und VIII der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Berg- 
wesen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 15. August 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) 
treten im Gebiete von Gokhas und in den zum Schutzgebiete gehörigen Gebietstheilen der 
Bastards von Rietfontein mit dem 15. Juni d. J. in Kraft. 
Berlin, den 9. Juni 1898. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
	        
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