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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
—
Bu beziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen.
Berlin, Freitag, den 23. Dezember 1898. 9 52.
Inhatt: 1. 1. Marine und Schifahrt: Nachtrag zu den 4. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Ereguatur- Ertheilung
Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der 5. Zoll. und Steuer-Wesen: Zusammenstellun
6 O - g von Aende-
Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Belgien Seite 479 rungen des amtlichen Waarenvergeichnisses zum *
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs tarfieieiiiie: 486
für die Zeit vom 1. April 1898 bis Ende November 6. Handels. und Gewerbe-Wesen: Aenderungen des sta-
1898... ÜQ 480 Wam Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses
tter;! 489
3. Post= und Telegraphen-Wesen: Aenderungen der Post- 7 Pon assengütterr•: cirνí .
. . zei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
ordnung vom 11. Juni 1995952 ... 481 Reichsgebiet 493
1. Marine und Schiffahrt.
AUuchtrag
zu den Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in
Deutschland und Belgien.
Die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und
Belgien vom 7. Dezember 1896 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 624) unter Nr. 1 gelten auch für
de Sgeß dem belgischen Schiffsvermessungsreglement vom 2. Dezember 1897 ausgestellten regelmäßigen
eßbriefe
Die auf Grund des Artikels 41 dieses Reglements nach den britischen Vermessungsregeln aus-
gestellten Sondermeßbriefe werden gleichfalls ohne Nachvermessung anerkannt. Bei Benutzung solcher
Sondermeßbriefe kommt daher der den belgischen Dampfschiffen im Uebrigen zustehende Anspruch auf
besondere Ermittelung des Abzugs für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume sowie die der Hafen-
behörde zustehende Befugniß, statt dessen einen 10 prozentigen Abschlag vom Nettoraumgehalt eintreten
zu lassen, in Wegfall.
Berlin, den 10. Dezember 1898.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rothe.