Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Seine  Durchlaucht  glauben  aus  diesen  anscheinenden
  Widerspruch  aufmerksam  machen  zu
sollen,  da  derselbe  möglicherweise  den  beiden
interessierten  Mächten  Anlaß  zu  Zweifeln  und
Reklamationen  geben  könnte.

Im  übrigen  hat  sich  der  Herr  Reichskanzler
mit  der  Fassung  der  übersandten  Entwürfe  einverstanden
  erklärt.

Indem  ich  erhaltenem  Auftrage  gemäß  die
Ehre  habe,  der  Königlichen  Regierung  von  Vorstehendem
  ergebenst  Mitteilung  zu  machen,  benutze
  ich  usw.

ez.:  Beust.
Seiner  Exzellenz  dem  Prinzen  von  Caraman
usw.,  Brüssel.

Wie  man  sieht,  betonte  diese  Note  ausdrücklich,
daß  Deutschland  keinen  Einspruch  gegen  die  weitergehenden
  Zugeständnisse  erheben  wolle,  die
der  französische  Vertrag  im  Vergleich  zu  dem
deutschen  der  Association  gewähre.  Von  einer
lberschreitung  dieser  Zugeständnisse  war  nur  insofern
  die  Rede,  als  die  deutsche  Regierung  nichts
dagegen  einzuwenden  hatte,  wenn  die  Grenze
mitten  durch  den  Tanganjika=  und  Moero-See
gelegt  werde.  Das  war  ein  Zugeständnis  ohne
wesentliche  praktische  Bedeutung.  Weiter  als  der
französische  Vertrag  ging,  wollte,  wie  die  Berufung
auf  die  Verträge  zeigt,  die  deutsche  Note  auf
keinen  Fall  gehen.

Zu  der  willkürlichen  Anderung,  die  in  dem
Notifikationsentwurf  an  der  Grenzführung  nördlich
vom  Tanganjika  vorgenommen  war,  äußerte  sich
das  Gutachten  nicht.  Es  hat  später,  als  der
Grenzstreit  mit  dem  Kongostaat  begann,  nicht  mehr
ermittelt  werden  können,  von  welchen  Gesichtspunkten
  die  beiden  mit  der  Prüfung  der  Angelegenheit
  betraut  gewesenen  Beamten  sich  haben
leiten  lassen,  als  lie  die  gerade  Linie  als  Ersatz
sahen,  und  sie  diese  Abänderung  unbeanstandet
ließen.  Denn  sie  waren  damals  beide  bereits  aus
dem  Leben  geschieden.  Verschiedene  Gründe  können
es  gewesen  sein,  die  sie  seinerzeit  zu  dieser  Nichtstellungnahme
  veranlaßten.  Zunächst  ist  wohl  zu
beachten,  daß  das  Gebiet  nördlich  vom  Tanganjika
damals  im  Gegensatz  zu  der  beanstandeten  kleinen
Grenzstelle  am  Chiloango,  wo  portugiesischer  und
französischer  Besitz  vom  Kongostaat  zu  berücksichtigen
waren,  herrenloses  Gebiet  darstellte,  bei  dem  eine
anscheinend  kleine  und  geringfügige  Abweichung
von  der  durch  den  französischen  Vertrag  gegebenen
Norm  nicht  in  Betracht  zu  kommen  und  eine
präzisere  Form  der  Grenzbeschreibung  als  der
Hinweis  auf  einen  hypothetischen  Flußlauf  im
Interesse  der  Deutlichkeit  und  Kürze  des  Textes
der  Notifikation  vielleicht  statthaft  schien.  In  der

 

Tat  fiel  ja  nach  dem  damaligen  Standpunkt  der
Kartographie  dieses  Gebietes,  besonders  auf  der
Friederichsen’schen  Karte,  die  bei  der  Nachprüfung
allein  als  Unterlage  gedient  hatte,  durch  ein
Spiel  des  Zufalls  die  gerade  Linie  mit  dem  auf
der  Karte  zum  französischen  Vertrag  vom  5.  Februar
  1885  eingetragenen  Grenzverlauf  nahezu
zusammen.  (Vgl.  Karte  Nr.  4.)  Andererseits
können  auch  Rücksichten  auf  den  Reichskanzler,
dessen  Gesundheit  durch  die  starke  Mehrbelastung
mit  Arbeit,  die  die  Kongokonferenz  ihm  gebracht
hatte,  stark  gelitten  hatte,  maßgebend  gewesen  sein.
Es  handelte  sich,  auf  der  Friederichsen'schen  Karte
betrachtet,  anscheinend  um  eine  Kleinigkeit.  Gegenüber
  dem  ungeheuren  Gebietszuwachs,  den  der
französische  Vertrag  dem  Kongostaat  im  Quellgebiet
des  Kongo  brachte  und  den  Deutschland  anzuerkennen
  bereit  war,  konnte  sie  als  fast  verschwindend
betrachtet  werden.  Ging  man  von  einem  solchen
Gesichtspunkt  aus,  so  mochte  diese  anscheinend
kleine  Unregelmäßigkeit  keinen  Anlaß  bieten,  ihrethalben
  die  Erledigung  der  Sache  aufzuhalten  und
den  Kanzler  zu  veranlassen,  sich  erneut  mit  ihr
zu  befassen.

Die  am  1.  August  1885  den  Mächten  notifizierte
  Neutralitätserklärung  des  Kongostaates
wurde  am  25.  August  durch  eine  deutsche  Note
ratifiziert,  in  der  es  hieß:  =  M.  van  Eetvelde  a
bien  voulu  ajouter  à  cette  communication  due
le  régime  de  la  neutralité  s'appliquera  au  territoire
  de  I’Etat  Indép.  du  Congo,  renfermé  dans
les  limites  qui  résultent  des  traités  successivement
  conclus  par  I’Association  Internationale
avee  I’Allemagne,  la  France  et  le  Portugal,
traités  notilics  à  la  Conférence  de  Berlin  et
annesés  à  leurs  protocoles,  ces  limites  étant
déterminées  au  nord,  à  l’est,  au  sud  et  à
T’ouest  de  la  manière,  indiquée  amplement  dans
la  note  du  Il.  courant

Hiermit  erschien  die  Angelegenheit  erledigt.
Eine  Reihe  von  Jahren  verging,  ehe  Europäer
überhaupt  in  das  Grenzgebiet  nördlich  vom  Tanganjika
  zum  erstenmal  vordrangen.

Die  Kolonialverwaltung,  die  zu  der  Zeit,  in
der  die  vorerwähnten  diplomatischen  Verhandlungen
  sich  abspielten,  noch  nicht  ins  Leben  getreten
  war,  mußte  natürlich  die  Neutralitätserklärung
  als  eine  bestehende  Tatsache  hinnehmen.
Daher  kam  es,  daß  im  Laufe  der  folgenden  Jahre
von  ihr  aus  Mitteilungen  und  Noten  nach  Brüssel
ergingen,  in  denen  die  geradlinige  Grenze  im
Norden  des  Tanganjika  als  zu  Recht  bestehend
anerkannt  wurde.  Dies  war  besonders  bei  Gelegenheit
  einer  neuen  Neutralitätserklärung  der
Fall,  die  der  Kongostaat  am  18.  Dezember  1894
ergehen  ließ.  Denn  in  der  Zwischenzeit  hatte
sein  Gebiet  durch  weitere,  mit  Frankreich,  Portugal