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Seine Durchlaucht glauben aus diesen anscheinenden
Widerspruch aufmerksam machen zu
sollen, da derselbe möglicherweise den beiden
interessierten Mächten Anlaß zu Zweifeln und
Reklamationen geben könnte.
Im übrigen hat sich der Herr Reichskanzler
mit der Fassung der übersandten Entwürfe einverstanden
erklärt.
Indem ich erhaltenem Auftrage gemäß die
Ehre habe, der Königlichen Regierung von Vorstehendem
ergebenst Mitteilung zu machen, benutze
ich usw.
ez.: Beust.
Seiner Exzellenz dem Prinzen von Caraman
usw., Brüssel.
Wie man sieht, betonte diese Note ausdrücklich,
daß Deutschland keinen Einspruch gegen die weitergehenden
Zugeständnisse erheben wolle, die
der französische Vertrag im Vergleich zu dem
deutschen der Association gewähre. Von einer
lberschreitung dieser Zugeständnisse war nur insofern
die Rede, als die deutsche Regierung nichts
dagegen einzuwenden hatte, wenn die Grenze
mitten durch den Tanganjika= und Moero-See
gelegt werde. Das war ein Zugeständnis ohne
wesentliche praktische Bedeutung. Weiter als der
französische Vertrag ging, wollte, wie die Berufung
auf die Verträge zeigt, die deutsche Note auf
keinen Fall gehen.
Zu der willkürlichen Anderung, die in dem
Notifikationsentwurf an der Grenzführung nördlich
vom Tanganjika vorgenommen war, äußerte sich
das Gutachten nicht. Es hat später, als der
Grenzstreit mit dem Kongostaat begann, nicht mehr
ermittelt werden können, von welchen Gesichtspunkten
die beiden mit der Prüfung der Angelegenheit
betraut gewesenen Beamten sich haben
leiten lassen, als lie die gerade Linie als Ersatz
sahen, und sie diese Abänderung unbeanstandet
ließen. Denn sie waren damals beide bereits aus
dem Leben geschieden. Verschiedene Gründe können
es gewesen sein, die sie seinerzeit zu dieser Nichtstellungnahme
veranlaßten. Zunächst ist wohl zu
beachten, daß das Gebiet nördlich vom Tanganjika
damals im Gegensatz zu der beanstandeten kleinen
Grenzstelle am Chiloango, wo portugiesischer und
französischer Besitz vom Kongostaat zu berücksichtigen
waren, herrenloses Gebiet darstellte, bei dem eine
anscheinend kleine und geringfügige Abweichung
von der durch den französischen Vertrag gegebenen
Norm nicht in Betracht zu kommen und eine
präzisere Form der Grenzbeschreibung als der
Hinweis auf einen hypothetischen Flußlauf im
Interesse der Deutlichkeit und Kürze des Textes
der Notifikation vielleicht statthaft schien. In der
Tat fiel ja nach dem damaligen Standpunkt der
Kartographie dieses Gebietes, besonders auf der
Friederichsen’schen Karte, die bei der Nachprüfung
allein als Unterlage gedient hatte, durch ein
Spiel des Zufalls die gerade Linie mit dem auf
der Karte zum französischen Vertrag vom 5. Februar
1885 eingetragenen Grenzverlauf nahezu
zusammen. (Vgl. Karte Nr. 4.) Andererseits
können auch Rücksichten auf den Reichskanzler,
dessen Gesundheit durch die starke Mehrbelastung
mit Arbeit, die die Kongokonferenz ihm gebracht
hatte, stark gelitten hatte, maßgebend gewesen sein.
Es handelte sich, auf der Friederichsen'schen Karte
betrachtet, anscheinend um eine Kleinigkeit. Gegenüber
dem ungeheuren Gebietszuwachs, den der
französische Vertrag dem Kongostaat im Quellgebiet
des Kongo brachte und den Deutschland anzuerkennen
bereit war, konnte sie als fast verschwindend
betrachtet werden. Ging man von einem solchen
Gesichtspunkt aus, so mochte diese anscheinend
kleine Unregelmäßigkeit keinen Anlaß bieten, ihrethalben
die Erledigung der Sache aufzuhalten und
den Kanzler zu veranlassen, sich erneut mit ihr
zu befassen.
Die am 1. August 1885 den Mächten notifizierte
Neutralitätserklärung des Kongostaates
wurde am 25. August durch eine deutsche Note
ratifiziert, in der es hieß: = M. van Eetvelde a
bien voulu ajouter à cette communication due
le régime de la neutralité s'appliquera au territoire
de I’Etat Indép. du Congo, renfermé dans
les limites qui résultent des traités successivement
conclus par I’Association Internationale
avee I’Allemagne, la France et le Portugal,
traités notilics à la Conférence de Berlin et
annesés à leurs protocoles, ces limites étant
déterminées au nord, à l’est, au sud et à
T’ouest de la manière, indiquée amplement dans
la note du Il. courant
Hiermit erschien die Angelegenheit erledigt.
Eine Reihe von Jahren verging, ehe Europäer
überhaupt in das Grenzgebiet nördlich vom Tanganjika
zum erstenmal vordrangen.
Die Kolonialverwaltung, die zu der Zeit, in
der die vorerwähnten diplomatischen Verhandlungen
sich abspielten, noch nicht ins Leben getreten
war, mußte natürlich die Neutralitätserklärung
als eine bestehende Tatsache hinnehmen.
Daher kam es, daß im Laufe der folgenden Jahre
von ihr aus Mitteilungen und Noten nach Brüssel
ergingen, in denen die geradlinige Grenze im
Norden des Tanganjika als zu Recht bestehend
anerkannt wurde. Dies war besonders bei Gelegenheit
einer neuen Neutralitätserklärung der
Fall, die der Kongostaat am 18. Dezember 1894
ergehen ließ. Denn in der Zwischenzeit hatte
sein Gebiet durch weitere, mit Frankreich, Portugal