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Artikel 8.
Jede Verspätung in der Abgangs= oder der Ankunftszeit an den Anfangs= und Endpunkten der
Haupt= und der Zwischenlinie wird, sofern sie nicht erwiesenermaßen durch einen Umstand, welcher bei
Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, oder durch verspätete Zuführung der Post
verursacht ist, mit einer Strafe von 30 (dreißig) Mark für die Stunde belegt. Bei einer nicht gerecht-
fertigten Verspätung von über 12 (zwölf) hintereinander folgenden Stunden erhöht sich die Strafe von
der dreizehnten Stunde ab auf das Doppelte. —
Diese Strafbeträge können verdoppelt werden, wenn eine derartige Verzögerung in der Abfahrt
durch Verladung von Gütern herbeigeführt worden ist. . .-
Der Reichskanzler ist berechtigt, Strafen bis zu gleicher Höhe auch für Verspätungen der Abfahrt
an den Zwischenhäfen festzusetzen.
Die in diesem und dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen Strafen sollen in keinem Falle die
Höhe der Vergütung übersteigen, welche auf die betreffende Fahrt bei Zugrundelegung des im Artikel 36
bestimmten Satzes für die Seemeile entfallen würde.
Zur Prüfung der planmäßigen Ausführung der Fahrten ist nach dem jedesmaligen Wiederein-
treffen eines Dampfers am Anfangspunkte der Reise ein alle erforderlichen Angaben enthaltender be-
glaubigter Auszug aus dem Schiffstagebuch an den Reichskanzler einzureichen. Letzterer ist berechtigt,
die bezeichnete Prüfung auch in anderer Weise ausüben zu lassen. Sollte aus dem Umstande, daß die
Dampfer nicht zur fahrplanmäßigen Zeit abgehen, die Nothwendigkeit eintreten, die Post auf einem
anderen Wege zu befördern, so hat der Unternehmer in allen Fällen die baaren Auslagen zu ersetzen,
welche durch diese Beförderung entstehen.
Artikel 9.
Der Unternehmer hat zur Ausführung der im Artikel 1 bezeichneten Fahrten Dampfer in einer
den Anforderungen des Reichskanzlers genügenden Zahl einzustellen und zu unterhalten.
Von diesen Dampfern sind neu zu erbauen und spätestens einzustellen:
a) in die Hauptlinie «
1 Dampfer am 1. April 1901,
2 * = 1. * 1902,
2 - = 1. = 1904;:
b) in die Zwischenlinie
2 Dampfer am 1. April 1901,
2 = 7 1. * 1908.
Die in die Fahrt eingestellten Dampfer dürfen ohne Genehmigung des Reichskanzlers zu Fahrten
auf anderen als den im Vertrage bezeichneten Linien nicht verwendet werden.
Artikel 10.
Der Bruttoraumgehalt der neu einzustellenden Dampfer, soweit sie zur dauernden Verwendung
auf den Linien bestimmt sind, soll wenigstens betragen:
5.000 Registertons für die Hauptlinie,
2 400 Registertons für die Zwischenlinie.
Artikel 11.
Sämmtliche in die Linien einzustellenden Dampfer dürfen in ihrer Bauart und Einrichtung,
namentlich in Bezug auf Sicherheit und Bequemlichkeit für die Reisenden, sowie hinsichtlich der Ver-
pflegung den auf denselben Linien laufenden Postdampfern anderer Nationen nicht nachstehen und müssen
insbesondere den nachstehenden Anforderungen entsprechen.
Die Dampfer sollen, abgesehen von den für die Schiffsbesatzung und den zur Aufnahme der Post
und deren etwaigen Begleiler bestimmten Räumlichkeiten, Einrichtungen zur Beförderung von Reisenden
dreier verschiedener Klassen haben.
Die Räume müssen mit allen für die Reisenden nothwendigen Gegenständen ausgerüstet sein. In
den Räumlichkeiten der dritten Klasse sind Schlafeinrichtungen, bestehend aus Matratze und Kopfkissen,
in genügender Anzahl herzurichten. Für einzeln reisende Personen weiblichen Geschlechts sind besondere
Abtheilungen herzurichten, welche verschließbar sein müssen. 5