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Artikel 24.
Der Tarif für die Güterbeförderung soll für Bremen und Hamburg völlig gleich gehalten werden.
Demgemäß hat der Unternehmer die Güter zwischen Hamburg und Bremen bis zum Postdampfer oder
von demselben auf dem Wasserwege kostenfrei und ohne Verzögerung zu befördern.
Ingleichen dürfen für die Güterbeförderung die Frachtsätze nach und von dem deutschen Schutz-
gebiel in Ostafrika nicht höher gehalten werden, als für die Beförderung nach und von Zanzibar. Alle
den Verladern und Reisenden im Verkehre mit Zanzibar oder den portugiesischen und britischen Besitzungen
in Ostafrika gewährten Preisermäßigungen, Vergütungen, Rückprämien und ähnliche Vortheile sind in
gleicher Höhe und Form auch im Verkehre mit dem deutschen Schutzgebiete zu gewähren.
Der Unternehmer verpflichtet sich, an denjenigen Orten, welche der Reichskanzler bezeichnen wird,
Agenturen zu errichten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die zur Beförderung mit den
Postdampferlinien aufgegebenen Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt sein, auf Ver-
langen des Absenders den Vertrag über die ganze Beförderung von der Sammelstelle bis zu dem über-
seeischen Bestimmungsorte der Frachtgüter abzuschließen.
Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Bedingungen für die Güterbeförderung
sind dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen. Die Konnossemente sowie die Fahrscheine und die
Anschläge auf den Schiffen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Wenn die Abfassung in mehreren
Sprachen erfolgt, muß der deutsche Text vorangestellt werden.
Für die Beförderung gefährlicher Güter sind die einschlägigen Vorschriften des Bundesraths über
Auswandererschiffe maßgebend.
Artikel 25.
Der Reichskanzler ist befugt, landwirthschaftliche Erzeugnisse des Auslandes, die mit denen der
deutschen Landwirthschaft konkurriren, — mit Ausnahme von Taback, Bienenwachs, Häuten, Fellen und
Wolle — von der Einfuhr durch die Reichs-Postdampfer nach deutschen, niederländischen und belgischen
Häfen auszuschließen. Zuwiderhandlungen gegen die vom Reichskanzler getroffenen Bestimmungen unter-
liegen im Einzelfall einer vom Reichskanzler festzusetzenden Strafe bis zu 3000 (dreitausend) Mark, und
berechtigen bei dauernder Wiederholung den Reichskanzler, ohne Entschädigung vom Vertrage zurück-
zutreten.
Artikel 26.
Deutsche oder für Deutschland bestimmte Güter oder Güler von oder nach deutschen Schutz-
gebielen haben bei gleichzeitiger Anmeldung den Vorzug in der Beförderung vor ausländischen oder für
das Ausland bestimmten Gütern.
Artikel 27.
Der Unternehmer ist verpflichtet:
a) die im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats oder eines deutschen Schutzgebiets stehen-
den Beamten, sonstigen Angestellten und Militärpersonen sowie deren Familienangehörige und
Dienstboten,
b) Waffen, Munition, Ausrüstungsgegensltände und Proviant der Kaiserlichen Marine und der
Kaiserlichen Schutztruppen sowie sonstige Sendungen für Rechnung des Reichs, eines Bundes-
staats oder eines Schutzgebiets
gegen um 20 (zwanzig) Prozent ermäßigte Sätze zu befördern. Jedoch darf die Stärke von Mannschafts-
transporten auf ein und demselben Schiffe ohne Zustimmung des Unternehmers nicht über 65 (fünfund-
sechzig) Köpfe hinausgehen.
Die Personen und Güler unter a und b sind, wenn die Anmeldung bei Gülern mindestens vier
Wochen, bei Personen mindestens drei Wochen vor Abgang der Schiffe erfolgt, unter allen Umständen zu
befördern und haben auch nach dieser Frist ein Vorrecht vor anderen gleichzeitig oder späler zur Be-
förderung angemeldeten Personen oder Gütern.
Für die Beförderung Kranker aus dem Dienstbereiche der Kaiserlichen Marine oder eines deutschen
Schutzgebiets ist stets ein dem erfahrungsmäßigen Bedürfniß entsprechender Raum im Schiffshospital ohne
besondere Vergütung zur Verfügung zu halten.
Für die Munitionsbeförderung sind die im Sicherheitsinteresse vorgeschriebenen Einrichtungen auf
den Schiffen zu treffen.