Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuerinspektor Seiler in 
Herbesthal an Stelle des in den Landesdienst zurückberusenen Königlich preußischen Steuerinspektors 
Werner den Kaiserlichen Hauptzollämtern zu Allkirch und Münster i. E. sowie den Kaiserlichen Haupt- 
steuerämtern zu Colmar und Mülhausen i. E. als Stationskontroleur mit dem Wohnsitz in Mul- 
hausen i. E. vom 1. November 1900 ab beigeordnet worden. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen: 
Es sind errichtet worden: 
eine Uebergangsstelle mit der Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Wein zu 
Traben-Trarbach im Bezirke des Hauptsteueramts zu Trier, 
ein Nebenzollamt II zu Straß im Bezirke des Hauptzollamts zu Aachen, 
ein Steueramt 1 und eine damit verbundene öffentliche allgemeine Niederlage auf dem Cöln- 
Minden'er Bahnhofe zu Essen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Duisburg mit der Bezeichnung 
„Königliches Steueramt l am Bahnhofe zu Essen“. Das bisherige Steueramt ! zu Essen führt die 
Bezeichnung „Königliches Steueramt 1 zu Essen (Stadt)“. 
Dem Steueramt I am Bahnhofe zu Essen sind folgende Besugnisse beigelegt worden: zur Aus- 
fertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen ! und ll, sowie zur Erledigung von Begleitscheinen I 
und II über inländisches Salz, zur Ausfertigung und Erledigung von Versendescheinen 1 und II über 
inländischen Taback, zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs zur unbe- 
schränkten Abfertigung im Ersenbahnverkehre, zur Abfertigung von Wollenwaaren der Nr. 41 45 und 
41 d6 des Zolltarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Tarifnummern, zur Abfertigung des 
mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres, Branntweins und Tabacks, zur Abferugung 
des mit dem Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrzuschüssen ausgehenden Zuckers nach §. 110b und c 
der Ausfuhrungsbestimmungen zum Z. St.G. vom 27. Mai 1896, zur Abferngung zuckerhaltiger Brannt- 
weinfabrikate, für welche die Gewährung von Steuervergütung beansprucht wird, und deren Alkohol- 
gehalt nicht unter Anwendung des Thermoalkoholometers ermittelt werden kann, und zur Erhebung von 
Uebergangsabgaben, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen. 
Dem Steueramt 1 zu Essen (Stadt) sind folgende Befugnisse enizogen worden: zur Aus- 
fertigung und Erledigung von Begleitscheinen II über zollpflichtige Waaren und zur Erledigung von 
Begleitscheinen II über inländisches Salz, zur Ausfertigung und Erledigung von Versendescheinen 1. 
und II über inländischen Taback, zur Ausserligung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs, 
zur Abfertigung des unter Eisenbahnwagenverschluß mit Begleitschein oder Begleitzettel eingehenden aus- 
ländischen Bieres, zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen im Eisenbahn- 
verkehre, zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergutung ausgehenden Tabacks, zur Abferligung 
des mit dem Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrzuschussen ausgehinden Zuckers, zur Absertigung 
zuckerhaltiger Branm#weinfabrikate, für welche die Gewährung von Steuervergülung beansprucht wird, 
und deren Alkoholgehalt nicht unter Anwendung des Thermoalkoholometers ermittelt werden kann, und 
zur Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen. 
Das Steueramt 1 zu Frankenberg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Marburg ist in cin 
Steueramt 1I umgewandelt worden. 
Im Bezuke des Hauptsteueramts zu Marburg ist das Steueramt II zu Vöhl nach Thalitter 
verlegt worden. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Steueramt I zu Fulda im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hanau die unbeschränkte Be- 
fugniß zur Absertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleuscheingüter, 
der Zollabfertigungsstelle am Kanalhafen zu Münster die Befugnß zur Abfertigung von unge- 
färbtem u. s. w. Hanfgarn der Nr. 22 a 1 des Zolltarifs und von eindrähtigem rohen Baumwollengarn 
der Nr. 2 c 1 des Zolltarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern, 
96.
	        
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