Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Dienste herangezogenen Seeoffizier der Kaiserlichen Marine besehligt werden, nach jedes- 
maliger Einholung der Allerhöchsten Erlaubniß. 
Artikel 3. 
Die dem Reiche gehörigen, zur Führung der Reichskriegsflagge nicht berechtigten Dienst- 
fahrzeuge sind äußberlich durch die Reichsdienstflagge kenntlich, welche aus der deutschen Nationalflagge 
— schwarz-weiß-roth in gleich breiten horizontalen Streisen — mit in der Mitte des weißen Feldes an- 
gebrachten, die dienstliche Bestimmung und den Verwaltungszweig kenntlich machenden Abzeichen besteht. 
Diese Abzeichen sind: 
a) im Bereiche des Auswärligen Amts der Reichsadler mit der Kaiserlichen Krone, 
b) im Bereiche der Kaiserlichen Marine ein gelber unklarer Anker mit der Kaiserlichen Krone 
darüber, 
c) im Bereiche des Reichs-Postamts ein gelbes Posthorn mit der Kaiserlichen Krone darüber, 
ch im Bereiche der übrigen Verwaltungszweige des Reichs, also auch in der Kanalverwaltung, 
die Kaiserliche Krone. 
Artikel 4. 
Die den Bundesseestaaten gehörigen Dienstfahrzeuge führen im Verkehr auf Gewässern, 
die ausschließlich oder vorzugsweise von Seeschiffen befahren werden, also auch im Kaiser Wilhelm-Kanal, 
die im Artikel 3 unter b beschriebene Flagge, nur daß hier in der oberen Ecke am Flaggenstock in einem 
quadratischen Felde das Landeswappen angebracht ist, und zwar führen: 
a) Preußen: den schwarzen Adler im weißen Felde, 
b) Mecklenburg: einen gekrönten schwarzen Stierkopf im gelben Felde, 
c) Oldenburg: einen gevierten Schild mit Wappenmantel und Krone und einer zwischen die 
beiden letzteren Quartiere eingepfropften Spitze, 
d) Hamburg: drei weiße Mauerthürme im rothen Felde, 
) Bremen: einen schräg liegenden weißen Schlüssel im rothen Felde, 
1) Lübeck: einen schwarzen zweiköpfigen Adler mit einem weiß und roth wagerecht getheillen 
Brustschild im weißen Felde. 
Außerdem führen einzelne Verwaltungszweige Buchstabenabzeichen zu beiden Seiten des Ankers 
z. B. 2V (Zollverwaltung), FA (Fischereiaussicht). 
Artikel 5. 
Als Dienstfahrzeuge im Sinne des Gesetzes gelten nicht, und sind deshalb auch nicht von den 
Kanalgebühren befreit solche dem Reiche oder einem Bundesstaate gehörigen Fahrzeuge, welche Erwerbs- 
zwecken dienen, selbst wenn sie die betressende Dienstflagge führen. Hierher gehören u. A. die Fahrzeuge 
einer staatlichen Verkehrs= (z. B. Eisenbahn-) Verwaltung, welche der Beförderung von Personen oder 
Gülern gegen Entgelt gewidmet sind. 
Artikel 6. 
Als „Fahrzeuge, welche während der Fahrt durch den Kanal im ausschließlichen Dienste des 
Neichs oder eines Bundesstaats stehen“ und deshalb von Gebühren frei sind, gelten nur solche Fahrzeuge, 
welche von Staats= oder Reichsbehörden angemiethet sind oder sonst — unter Umständen ohne Entgelt 
— der unmittelbaren und ausschließlichen Verfügung der betressenden Behörde unlerstehen und 
nicht Erwerbszwecken (vergl. Artikel 5) dienen. Deshalb sind Privatfahrzeuge, welche nur Güler für 
Rechnung einer Reichs= oder Bundesstaatsverwaltung oder eines mit der Ausführung von Arbeiten, 
Leistungen und Lieserungen für eine solche betrauten Unternehmers befördern, von der Gebührenfreiheit 
ausgeschlossen. Aus demselben Grunde sind Schiffe, welche die Reichspostflagge (Arlikel 3 unter c) im 
Großtop oder als Gösch vorne führen, von den Kanalgebühren nicht befreil; denn diese Flaggen an 
diesen Stellen zeigen nur an, daß das Schiff die Post an Bord hat. 
Artikel 7. 
In den Fällen, wo Schiff und Eigenthümer oder ihr Rechtsverhältniß zum Reiche oder einem 
Bundesstaate dem mit der Gebührenerhebung betrauten Beamien nicht aus eigener Wissenschaft oder durch
	        
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