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Anlage 5.
Gesichtspunkte
für
eine Anleitung zu Ermittelungen über Besitzstand, Ertrag, Bestands- und Betriebs—
art der Forsten. (Zur Anlage 4.)
8. 1.
Es kommt darauf an, für die gesammte Forstfläche (Anlage 1 Formular C. V) nach Maßgabe
der Anlage 4 zu ermitteln:
a) die Vertheilung nach Besitzarten,
b) den im letzten abgelaufenen Wirthschaftsjahre gewonnenen Ertrag an Holz, Eichenlohe und
Weidenruthen,
Tc) die Vertheilung nach Bestand sarten (Holzarten),
d) die Vertheilung nach Betriebsart — unter Unterscheidung von Hochwald (mit Altersklassen,
Räumden und Blößen) und Plänterwald nach der Holzart, ferner von Mittelwald, Niederwald,
Eichenschälwald und Weidenheeger —.
S. 2.
Als Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung bezieht, ist für die Nachweisung der Flächen nach
Besitz-, Bestands= und Betriebsart der 1. Juni 1900 vorgeschrieben.
Da sich die Angaben über den Ertrag für jede einzelne Forstfläche auf das letzte Wirthschafts-
jahr beziehen, das vor dem 1. Juni 1900 abschloß, so können sie für die gesammte Forsffläche eines
Erhebungsbezirkes eine Anzahl verschiedener Zeiträume belreffen. Wo den Angaben keine rechnungs-
mäßigen Aufzeichnungen zu Grunde gelegt werden können, sondern zu Schätzungen geschritten werden muß,
sollen sich diese Schätzungen auf den Zeitraum vom 1. Juni 1899 bis 31. Mai 1900 beziehen.
8. 3.
Die Organisalion der Erhebungen wird sich zweckmäßig an die Besitzarten anlehnen.
C. 4.
Für die Kronforsten und die Staats= und Staatsantheilsforsten wird die Anordnung der Er-
mittelungen und Aufstellung der Nachweise den betreffenden Centralbehörden zu überlassen sein. Da die
Angaben für die preußischen Provinzen, Bayern rechts und links des Rheins, für die anderen Staaten
im Ganzen zu liefern sind, so wird auch die Bildung der größeren forstlichen Erhebungsbezirke für die
Kron-, Staats= und Staatsantheilsforsten in diesen Grenzen durchaus dem Ermessen jener Verwaltungen
zu überlassen sein. Kron= und Staats= 2c. Forsten, die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs
liegen, sind hierbei außer Betracht zu lassen; solche, die in einem anderen Bundesstaate liegen, dort zur
Nachweisung zu bringen.
S. 5.
Für alle diejenigen Gemeindebezirke, in denen Kron-, Staats= oder Staatsantheilsforsten von
größerem Umfange (mindestens 50 Hektar) sich befinden, werden der staatlichen oder landesherrlichen
Forstverwaltung auch die Ermittelungen bezüglich der dort gelegenen Gemeinde-, Stiftungs-, Genossen-
und Privatforsten zu übertragen sein.