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Bestimmungen
für
die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1900.
— Abänderung des Beschlusses des Bundesraths vom 7. Juli 1892 betreffend Viehzählung. —
Statt der nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 7. Juli 1892 am 1. Dezember 1902 auszuführenden
Viehzählung soll eine solche am 1. Dezember 1900 stattfinden.
Hierbei treten an die Stelle der Muster A und C die beifolgenden beiden Muster.
Zu Ziffer 4 der Bestimmungen tritt als letzter Absatz hinzu:
„Für die durch Muster C Spalten 91 und 92 vorgeschriebene Ermittelung des im Jahre 1900
gewonnenen Honigs empfiehlt es sich, in den Viehstandsschätzungsbezirken, soweit möglich, die Bienenzucht-(Imker-)
Vereine heranzuziehen, und für jeden Schätzungsbezirk den Durchschnittsertrag eines Bienenvolkes
an Honig - ausschließlich des den Bienen zur Ueberwinterung verbleibenden — feststellen zu
lassen und zwar gesondert für Bienenstöcke mit und ohne bewegliche Waben.“
Im Uebrigen finden die Bestimmungen vom 7. Juli 1892 sinngemäße Anwendung. Der Termin,
bis zu welchem die Nachweise spätestens dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden sind, ist der
1. Januar 1902.