Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

—  236  —

Bestimmungen
für
die  Vornahme  einer  Viehzählung  am  1.  Dezember  1900.
—  Abänderung  des  Beschlusses  des  Bundesraths  vom  7.  Juli  1892  betreffend  Viehzählung.  —

Statt  der  nach  dem  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  7.  Juli  1892  am  1.  Dezember  1902  auszuführenden
  Viehzählung  soll  eine  solche  am  1.  Dezember  1900  stattfinden.

Hierbei  treten  an  die  Stelle  der  Muster  A  und  C  die  beifolgenden  beiden  Muster.

Zu  Ziffer  4  der  Bestimmungen  tritt  als  letzter  Absatz  hinzu:

„Für  die  durch  Muster  C  Spalten  91  und  92  vorgeschriebene  Ermittelung  des  im  Jahre  1900
gewonnenen  Honigs  empfiehlt  es  sich,  in  den  Viehstandsschätzungsbezirken,  soweit  möglich,  die  Bienenzucht-(Imker-)
  Vereine  heranzuziehen,  und  für  jeden  Schätzungsbezirk  den  Durchschnittsertrag  eines  Bienenvolkes
  an  Honig  -  ausschließlich  des  den  Bienen  zur  Ueberwinterung  verbleibenden  —  feststellen  zu
lassen  und  zwar  gesondert  für  Bienenstöcke  mit  und  ohne  bewegliche  Waben.“

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  vom  7.  Juli  1892  sinngemäße  Anwendung.  Der  Termin,
bis  zu  welchem  die  Nachweise  spätestens  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  einzusenden  sind,  ist  der
1.  Januar  1902.