Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

Schutz  der  Schuldner  und  Rechtsschutz.

Berechtigte  oder  der  zur  Einziehung  befugte  deutsche  Teil
den  Anspruch  geltend  macht,  sich  außerhalb  des  ursesnn.  der
gebiets  aufhält;  acht=2.
  wenn  der  Anspruch  einem  Angehörigen  eines  verbündeten  Stadies
oder  einer  Gemeinschaft  oder  Gesellschaft,  bei  welcher  mindestensäe
Teilhaber  Angehöriger  eines  verbündeten  Staates  ist,  zusteht  ind  5  in
einem  verbündeten  Staate  angehörige  Berechtigte  oder  der  zr  crnziehung
  befugte,  einem  verbündeten  Staate  angehörige  Teilhaber  n
den  Anspruch  geltend  macht,  sich  außerhalb  des  feindlichen  Ma  er
gebiets  auffält  65  cchen  24  Macht.
3.  wenn  der  Anspruch  einer  natürlichen  oder  juristischen  Perso
die  in  den  von  deutschen  oder  verbündeten  Arssüh  koschson  ann
ihren  Wohnsitz  oder  Sitz  hat.  en
Die  Stundung  endet  mit  dem  Ablauf  eines  Monats,  nach  dem  der  Schuldne
zur  Leistung  aufgefordert  ist;  bei  der  Aufforderung  ist,  wenn  die  Ausnahmebewillgung
  nicht  im  Reichs-Gesetzblatt  bekanntgemacht  ist,  der  Inhalt  der  Ausnahmebewilligung
  mitzuteilen.  1
Die  Vorschriften  des  Artikel  1  Abs.  2  und  des  Artikel  2  finden  entsprechende
Anwendung.
Artikel  4.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der  Reichskanzler
  bestimmt,  wann  und  in  welchem  Umfang  sie  außer  Kraft  tritt.  "

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Stundungsvorschrift  des  Sahlungsverbots
gegen  Rußland.
Vom  3.  Februar  1917.

Auf  Grund  des  Artikel  3  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stundungsvorschriften
  der  Zahlungsverbote  gegen  das  feindliche  Ausland,  vom  17.  Januar  1917
wird  hiermit  eine  Ausnahme  von  der  Stundungsvorschrift  des  §  2  der  Verordnung,
betreffend  Zahlungsverbot  gegen  England,  vom  30.  September  1914  und  des  Artifel  |
der  Bekanntmachung,  betreffend  Zahlungsverbot  gegen  Rußland,  vom  19.  November
1914  für  folgende  Fälle  bewilligt:

1.  wenn  der  Anspruch  einer  natürlichen  Person  zusteht,  die  in  den  gegenwärtigen
  Gebieten  des  Generalgouvernements  Warschau  oder  des  k.  u.  f.
Militär-Generalgouvernements  in  Lublin  ihren  Wohnsitz  und  in  diesen
Gebieten  oder  im  Inland  ihren  gegenwärtigen  Aufenthalt  hat;

2.  wenn  der  Anspruch  einer  juristischen  Person  zusteht,  die  in  den  gegenwärtigen
  Gebieten  des  General-Gouvernements  Warschau  oder  des  k.  u.  k.
Militär-Generalgouvernements  in  Lublin  ihren  Sitz  und  in  diesen
Gebieten  oder  im  Inland  ihre  gegenwärtige  Verwaltung  hat.

Die  Stundung  endet  mit  dem  Ablauf  eines  Monats,  nachdem  der  Schuldner
zur  Leistung  aufgefordert  ist.  !*-Die

  Ausnahmebewilligung  gilt  nicht  für  Forderungen,  die  eine  natürliche
oder  juristische  Person  der  bezeichneten  Art  erst  nach  der  Erklärung  des  Kriegszustandes
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Rußland  von  einem  Dritten  erworben
  hat.

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