Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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gesetzten  Kommandeurs  Montirungs-  oder  Armaturstücke  kauft  oder
zum  Pfande  nimmt;

4)  wer  unberechtigt  fischt  oder  krebst;

5)  wer  Nahrungs-  oder  Genußmittel  von  unbedeutendem  Werthe  oder
in  geringer  Menge  zum  alsbaldigen  Verbrauche  entwendet.

Eine  Entwendung,  welche  von  Verwandten  aufsteigender  Linie

gegen  Verwandte  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten  gegen
den  anderen  begangen  worden  ist,  bleibt  straflos;

6)  wer  Getreide  oder  andere  zur  Fütterung  des  Viehes  bestimmte  oder
geeignete  Gegenstände  wider  Willen  des  Eigenthümers  wegnimmt,
um  dessen  Vieh  damit  zu  füttern.

In  den  Fällen  der  Nr.  5  und  6  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag

ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Artikel  II.

Hinter  die  §§.  49,  103,  223,  296,  353  und  366  des  Strafgesetzbuchs
werden  die  folgenden  neuen  §§.  49  a.,  103  a.,  223a.,  296  a.,  353  a.  und  366  a.,
hinter  die  Nr.  8  des  §.  361  wird  die  neue  Nr.  9  eingestellt:

§.  49  a.

Wer  einen  Anderen  zur  Begehung  eines  Verbrechens  oder  zur  Theilnahme
an  einem  Verbrechen  auffordert,  oder  wer  eine  solche  Aufforderung  annimmt,
wird,  soweit  nicht  das  Gesetz  eine  andere  Strafe  androht,  wenn  das  Verbrechen
mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  bedroht  ist,  mit  Gefängniß
  nicht  unter  drei  Monaten,  wenn  das  Verbrechen  mit  einer  geringeren
Strafe  bedroht  ist,  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft.    

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  sich  zur  Begehung  eines  Verbrechens
  oder  zur  Theilnahme  an  einem  Verbrechen  erbietet,  sowie  denjenigen,
welcher  ein  solches  Erbieten  annimmt.

Es  wird  jedoch  das  lediglich  mündlich  ausgedrückte  Auffordern  oder  Erbieten,
  sowie  die  Annahme  eines  solchen  nur  dann  bestraft,  wenn  die  Aufforderung
  oder  das  Erbieten  an  die  Gewährung  von  Vortheilen  irgend  welcher
Art  geknüpft  worden  ist.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
und  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

§.  103 a.

Wer  ein  öffentliches  Zeichen  der  Autorität  eines  nicht  zum  Deutschen
Reich  gehörenden  Staats  oder  ein  Hoheitszeichen  eines  solchen  Staats  böswillg
  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt  oder  beschimpfenden  Unfug  daran
verübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis
zu  zwei  Jahren  bestraft.