Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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8)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  an  bewohnten  oder  von  Menschen

besuchten  Orten  Selbstgeschosse,  Schlageisen  oder  Fußangeln  legt,
oder  an  solchen  Orten  mit  Feuergewehr  oder  anderem  Schießwerkzeuge
schießt,  oder  Feuerwerkskörper  abbrennt;

10)  wer  bei  einer  Schlägerei,  in  welche  er  nicht  ohne  sein  Verschulden

hineingezogen  worden  ist,  oder  bei  einem  Angriff  sich  einer  Waffe,
insbesondere    eines  Messers  oder  eines  anderen  gefährlichen  Werkzeuges
bedient

§.  369.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen
werden  bestraft:

1)  Schlosser,  welche  ohne  obrigkeitliche  Anweisung  oder  ohne  Genehmigung

  des  Inhabers  einer  Wohnung  Schlüssel  zu  Zimmern  oder
Behältnissen  in  der  letzteren  anfertigen  oder  Schlösser  an  denselben
öffnen,  ohne  Genehmigung  des  Hausbesitzers  oder  seines  Stellvertreters
  einen  Hausschlüssel  anfertigen,  oder  ohne  Erlaubniß  der  Polizeibehörde
  Nachschlüssel  oder  Dietriche  verabfolgen;

2)  Gewerbtreibende,  bei  denen  zum  Gebrauche  in  ihrem  Gewerbe  ge-3)





eignete,  mit  dem  gesetzlichen  Eichungsstempel  nicht  versehene  oder
unrichtige  Maße,  Gewichte  oder  Waagen  vorgefunden  werden,  oder
welche  sich  einer  anderen  Verletzung  der  Vorschriften  über  die  Maßund
  Gewichtspolizei  schuldig  machen;

Gewerbtreibende,  welche  in  Feuer  arbeiten,  wenn  sie  die  Vorschriften
nicht  befolgen,  welche  von  der  Polizeibehörde  wegen  Anlegung  und
Verwahrung  ihrer  Feuerstätten,  sowie  wegen  der  Art  und  der  Zeit,
sich  des  Feuers  zu  bedienen,  erlassen  sind.

Im  Falle  der  Nr.  2  ist  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  auf  die  Einziehung
  der  vorschriftswidrigen  Maße,  Gewichte,  Waagen  oder  sonstigen  Meßwerkzeuge
  zu  erkennen.



§.  370.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft:

1)  wer  unbefugt  ein  fremdes  Grundstück,  einen  öffentlichen  oder  Pri-2)





vatweg  oder  einen  Grenzrain  durch  Abgraben  oder  Abpflügen  verringert;


wer  unbefugt  von  öffentlichen  oder  Privatwegen  Erde,  Steine  oder
Rasen,  oder  aus  Grundstücken,  welche  einem  Anderen  gehören,  Erde,
Lehm,  Sand,  Grand  oder  Mergel  gräbt,  Plaggen  oder  Bülten  haut,
Rasen,  Steine,  Mineralien,  zu  deren  Gewinnung  es  einer  Verleihung,
einer  Konzession  oder  einer  Erlaubniß  der  Behörde  nicht  bedarf,  oder
ähnliche  Gegenstände  wegnimmt;

3)  wer  von  einem  zum  Dienststande  geherenden  Unteroffizier  oder  Gemeinen

des  Heeres  oder  der  Marine  ohne  die  schriftliche  Erlaubniß  des  vor-9*