Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Verordnungen  übertritt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark
oder  mit  Haft  bestraft.

Artikel  III.

Bei  den  Handlungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  begangen
  sind,  wird  das  Erforderniß  des  Antrages  auf  Verfolgung,  sowie  die
Zulässigkeit  der  Zurücknahme  nach  den  bisherigen  Gesetzen  beurtheilt.

Artikel  IV.

Wo  in  dem  Strafgesetzbuche  der  Betrag  einer  Geldstrafe  oder  einer  Buße
in  der  Thalerwährung  ausgedrückt  ist,  tritt  der  entsprechende  Betrag  in  Reichswährung
  an  die  Stelle.

Artikel  V.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Strafgesetzbuchs,  wie  er

sich  aus  den  in  den  Artikeln  I.,  II.  und  IV.  festgestellten  Aenderungen  der
Fassung  ergibt,  unter  Weglassung  der  §§.  287  und  337  durch  das  Reichsgesetzblatt
  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.