Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Staat. 
303 
  
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Untere 
Verwaltungsbehörden. 
Höhere 
Verwaltungsbehörden. 
Verwaltungsbehörden 
im Sinne des 8. 13 Abs. 2. 
  
Mecklenburg- 
Strelitz. 
Oldenburg. 
Braunschweig. 
Sachsen- 
Meiningen. 
Sachsen- 
Altenburg. 
Sachsen- 
Coburg u. 
Gotha. 
Anhalt. 
Schwarzburg- 
Rudolstadt. 
Schwarzburg- 
Sonders- 
hausen. 
zu gelten hat. 
  
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Erstreckt sich der nach §. 7 
berrschaft, so bestimmt das Ministerium 
Die Ortsobrigkeit. 
Im Herzogthum Oldenburg: 
die Aemter und die Magistrate 
der Städte erster Klasse; 
im Fürstenthume Lübeck: für 
den Bezirk der Stadtgemeinde 
Eutin der Stadtmagistrat, 
für den übrigen Theil des 
Fürslenthums die Regierung; 
im Fürstenthume Birkenfeld: 
die Bürgermeister. 
Die Kreisdirektionen; für die 
Stadt Braunschweig die 
Polizeidirektion. 
Die Landräthe. 
Auf dem Lande die Landraths- 
ämter, in den Städten die 
Stadträthe. 
Die Bezirks-Verwaltungs- 
behörden. 
Die Kreisdirektionen, in den 
Städten Dessau, Cöthen, 
Zerbst und Bernburg die 
Polizeiverwaltungen. 
Die Landrathsämter.)) 
Die Landräthe. 
  
  
Die Landesregierung. 
Im Herzogthum Oldenburg: 
das Staatsministerium, 
Departement des Innern; 
im Fürstenthume Lübeck: 
für den Bezirk der Stadt- 
gemeinde Eutin die Re- 
gierung, für den übrigen 
Theil des Fürstenthums 
das Staatsministerium, 
Departement des Innern; 
im Fürstenthume Birkenfeld: 
die Regierung. 
Das Staatsministerium. 
Das Staatsministerium, 
Abtheilung des Innern. 
Das Ministerium, Ab- 
theilung des Innern. 
Die Ministerialabtheilung 
zu Coburg und die 
Ministerialabtheilung, De- 
partement für innere Ver- 
walltung, zu Gotha. 
Die Regierung, Abtheilung 
des Innern. 
Das Ministerium. 
Die Ministerialabtheilung 
des Innern. 
  
Im Domanium und Kabinets- 
amte: die Großherzoglichen 
Aemter:; 
in der Ritterschaft: die ritter- 
schaftlichen Polizeiämter; 
in den Städten und deren 
Gebiet: die Magistrate; 
im Fürstenthume Ratzeburg: 
die Großherzogliche Land- 
vogtei in Schönberg. 
Im Herzogthum Oldenburg: 
die Aemter und die Magistrate 
der Städte erster Klasse; 
im Fürstenthume Lübeck: für 
den Bezirk der Stadtgemeinde 
Eutin der Stadtmagistrat, 
für den übrigen Theil des 
Fürstenthums die Regierung; 
im Fürstenthume Birkenfeld: 
die Regierung. 
Die Kreisdirektionen; für die 
Stadt Braunschweig die 
Polizeidirektion. 
Die Landräthe. 
Auf dem Lande die Landraths- 
ämter, in den Städten die 
Stadträthe. 
Die Landrathsämter. 
Die Regierung, Abtheilung 
des Innern. 
Die Landrathsämter. 
Die Landräthe. 
des Gesetzes aufzustellende Plan auf die Bezirke beider Landrathsämter der Ober- 
dasjenige Landrathsamt, welches in diesem Falle als unlere Verwallungsbehörde
	        
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