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Staat.
303
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Untere
Verwaltungsbehörden.
Höhere
Verwaltungsbehörden.
Verwaltungsbehörden
im Sinne des 8. 13 Abs. 2.
Mecklenburg-
Strelitz.
Oldenburg.
Braunschweig.
Sachsen-
Meiningen.
Sachsen-
Altenburg.
Sachsen-
Coburg u.
Gotha.
Anhalt.
Schwarzburg-
Rudolstadt.
Schwarzburg-
Sonders-
hausen.
zu gelten hat.
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Erstreckt sich der nach §. 7
berrschaft, so bestimmt das Ministerium
Die Ortsobrigkeit.
Im Herzogthum Oldenburg:
die Aemter und die Magistrate
der Städte erster Klasse;
im Fürstenthume Lübeck: für
den Bezirk der Stadtgemeinde
Eutin der Stadtmagistrat,
für den übrigen Theil des
Fürslenthums die Regierung;
im Fürstenthume Birkenfeld:
die Bürgermeister.
Die Kreisdirektionen; für die
Stadt Braunschweig die
Polizeidirektion.
Die Landräthe.
Auf dem Lande die Landraths-
ämter, in den Städten die
Stadträthe.
Die Bezirks-Verwaltungs-
behörden.
Die Kreisdirektionen, in den
Städten Dessau, Cöthen,
Zerbst und Bernburg die
Polizeiverwaltungen.
Die Landrathsämter.))
Die Landräthe.
Die Landesregierung.
Im Herzogthum Oldenburg:
das Staatsministerium,
Departement des Innern;
im Fürstenthume Lübeck:
für den Bezirk der Stadt-
gemeinde Eutin die Re-
gierung, für den übrigen
Theil des Fürstenthums
das Staatsministerium,
Departement des Innern;
im Fürstenthume Birkenfeld:
die Regierung.
Das Staatsministerium.
Das Staatsministerium,
Abtheilung des Innern.
Das Ministerium, Ab-
theilung des Innern.
Die Ministerialabtheilung
zu Coburg und die
Ministerialabtheilung, De-
partement für innere Ver-
walltung, zu Gotha.
Die Regierung, Abtheilung
des Innern.
Das Ministerium.
Die Ministerialabtheilung
des Innern.
Im Domanium und Kabinets-
amte: die Großherzoglichen
Aemter:;
in der Ritterschaft: die ritter-
schaftlichen Polizeiämter;
in den Städten und deren
Gebiet: die Magistrate;
im Fürstenthume Ratzeburg:
die Großherzogliche Land-
vogtei in Schönberg.
Im Herzogthum Oldenburg:
die Aemter und die Magistrate
der Städte erster Klasse;
im Fürstenthume Lübeck: für
den Bezirk der Stadtgemeinde
Eutin der Stadtmagistrat,
für den übrigen Theil des
Fürstenthums die Regierung;
im Fürstenthume Birkenfeld:
die Regierung.
Die Kreisdirektionen; für die
Stadt Braunschweig die
Polizeidirektion.
Die Landräthe.
Auf dem Lande die Landraths-
ämter, in den Städten die
Stadträthe.
Die Landrathsämter.
Die Regierung, Abtheilung
des Innern.
Die Landrathsämter.
Die Landräthe.
des Gesetzes aufzustellende Plan auf die Bezirke beider Landrathsämter der Ober-
dasjenige Landrathsamt, welches in diesem Falle als unlere Verwallungsbehörde