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Zustelungen Soll die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter oder Vorsteher einer Hehörde einer Gemeinde,
ee Seorden, einer Korporation oder eines Vereins (Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft und dergl.) erfolgen,
Korporatlo= so hat sich der bestellende Bote der Regel nach zunächst während der gewöhnlichen Geschäftsstunden der
nen oder
Vereine. Behörde u. s. w. in ihr Geschäftslokal zu begeben. Wird in diesen Stunden die Person, an welche die
(Forwal#r Zustellung erfolgen soll, dort nicht angetroffen oder ist sie an der Annahme verhindert, so kann die Zu-
stellung in dem Geschäftslokal an einen anderen dort anwesenden Beamten oder Bediensteten der Be-
hörde u. s. w. erfolgen.
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der bestellende Bote in die Woh-
nung des Empfängers zu begeben und, wenn er diesen auch dort nicht antrifft, nach §§. 9 bis 12 zu
verfahren. Hat jedoch die Behörde u. s. w. ein besonderes Geschäftslokal, so kann außerhalb dieses
Lokals, auch in der Wohnung, nur an den Empfänger in Person zugestellt werden.
Für Zustellungen an offene Handelsgesellschaften ist das Formular C. 87 d (Zustellung an Be-
hörden u. s. w.) in der Weise zu benutzen, daß die offenen Handelsgesellschaften als „Vereine“ behandelt
werden. Ist dagegen der zuzustellende Brief an eine Gesellschaftsfirma gerichtet, die von einem Einzel-
kaufmanne geführt wird, z. B. an die vom Kaufmanne C geführte Firma A &B, so ist das Formular
C. 87 b (Zustellung an Gewerbetreibende) zu benutzen. Hat jedoch der Absender in solchen Fällen dem
Briefe irrthümlich das Formular C. 87 d beigefügt, so ist der Brief gleichwohl zuzustellen. Der Postbote
hat dann in dem Formulare der Zustellungsurkunde an den in Betracht kommenden Stellen die Worte
„Vorsteher“ in „Inhaber“ und „Behörde“ in „Firma“ abzuändern.
. , §.9-
Zaunnexkäxduezzn Soll die Zustellung an eine andere als eine der in den 88. 6 bis 8 bezeichneten Personen er-
Versonen. folgen, so hat sich der bestellende Bote der Regel nach in die Wohnung des bezeichneten Empfängers
(Formuler zu begeben. Wird dieser dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu
seiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene
Person erfolgen. Daß die dienende Person in demselben Hause wohne, ist nicht erforderlich.
Wird in der Wohnung eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den in
demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese zur Annahme des
Sittuas ereit find. An die Ehefrau des Hauswirths oder Vermiethers darf die Zustellung nicht
erfolgen.
" 8. 10.
sucdetang Ist der bezeichnete Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen worden und kann die Zu—
Wl“2 2 stellung auch nicht nach den Vorschriften des §. 9 erfolgen, so hat der bestellende Bote den zu über-
(ebden gebenden Brief, sofern der Absender ein Gerichtsschreiber oder Gerichtsvollzieher ist, auf der Gerichts-
C. ##) schreiberei des Amtsgerichts, in dessen Bezirke der Ort der Zustellung belegen ist, oder an diesem Orte
bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher, in den übrigen Fällen bei der
Postanstalt des Ortes und, wenn sich eine solche am Orte nicht befindet, bei dem Gemeindevorstande (in
Zwangsvollstreckungsangelegenheiten der Verwaltungsbehörden bei der Ortsbehörde) niederzulegen und die
Niederlegung sowohl durch eine an der Thüre der Wohnung des Empfängers zu befestigende schriftliche
Anzeige, als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende
Personen bekannt zu machen.
Unter den bezeichneten Niederlegungsstellen hat der Postbote thunlichst die zu wählen, die dem
Empfänger am bequemsten zugänglich ist. Sind mehrere Postanstalten am Orte, so erfolgt die Nieder-
legung bei der Postanstalt, die dem Postboten den Brief übergeben hat.
Die Nachbarn, denen die Niederlegung der Schriftstücke mitgetheilt wird, sind zu ersuchen, den
Empfänger davon möglichst bald in Kenntniß zu setzen.
Hat der Postbote die Zustellung durch Niederlegung bei der Gerichtsschreiberei oder dem
Gemeinde- oder Polizeivorsteher bewirkt, so sind diese berechtigt, die Briefe nach sechs Monaten, vom
Tage der Niederlegung ab gerechnet, an die zuständige Postanstalt oder an den bestellenden Boten dieser
Postanstalt zurückzugeben. Derartige Briefe sind sodann als unbestellbar zu behandeln.
Die nach Absatz 1 bei den Postanstalten niedergelegten Briefe sind sechs Monate, vom Tage
der Niederlegung ab gerechnet, daselbst aufzubewahren. Falls sie innerhalb dieser Frist vom Empfänger
nicht abgeholt werden, sind sie als unbestellbar zu behandeln.