Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

   
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stände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im 
Central-Blatte für das Deutsche Reich mitgetheilt. Diese Bekanntmachungen haben sich lediglich auf die 
Gattung beziehungsweise Unterart der betreffenden Waare, nicht aber auch auf deren Qualität zu erstrecken. 
Zu §. 7 Abs. 1 des Gesetzes. 
25. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen          Maximum der 
         Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf          Grund des §. 51 Abs. 2 des 
         Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen. 
Zu §§. 9, 10 und 42 des Gesetzes. 
26. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden         Reichsstempel- 
        marken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf         angegebenen Steuerbetrags 
        zum Verkaufe gestellt. 
        Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben,         insoweit sie über Pfennig- 
        beträge lauten, einen bläulichen, insoweit sie über Markbeträge lauten,                  einen gelblichen Untergrund, welcher 
        rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der                   Inschrift „REICHSSTEMPEL-ABGABE“ 
        zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zerlegbar, von         denen jeder auf dem oberen 
        Rande die Werthbezeichnung und an den äußeren beiden Ecken die Zahl         der Pfennig beziehungsweise 
        Mark, auf welche die Marke lautet, ferner den Vordruck „den“ für das            Datum der Verwendung in 
        rothem Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke                     enthält. Die Marken für Waaren- 
        geschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdrucke den              Buchstaben „W“. Die Marken 
        lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1,         2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 
        10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark. 
        Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 4. Sie         sind entweder 
  1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der                                  Reichsstempelmarken gleicht, 
        indessen das Wort „den"“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält,                  oder  
  2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende                     ungestempelte Vordrucke 
        des Musters 4 durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem                     verlangten Betrage 
        gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle in                      ungetheiltem Zustande 
        auf der auf dem Vordrucke bezeichneten Stelle, insoweit diese aber                       ausreichenden Raum 
        nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art aufzukleben, daß bei der         späteren 
        Trennung der beiden Theile der Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf          jedem dieser 
        Theile sich befindet, und sodann durch mindestens je einen über die                    Marke übergreifenden 
        Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer Farbe sowie durch Eintragung des         Tages der 
         Abstempelung auf jeder Hälfte der Marke zu entwerthen. 
         Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer          beiden Theile die 
         gleiche fortlaufende Nummer. 
         Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden zum Steuerbetrage von          20, 30, 40, 60, 80, 
         90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 Mark zum Verkaufe gestellt;          unter Verwendung von Marken 
         gestempelte Vordrucke können zu jedem Steuerbetrage von den                               Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden. 
 27. Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters          4 ausgegeben, 
         für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden                 darf. Die Verwendung von 
         Reichsstempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in                            folgender Weise zu bewirken. 
         Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf          dieser, im Uebrigen an 
         einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder          Marke auf jedem der beiden Theile 
         des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser Theile befindlichen          halben Marken müssen also die 
         gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem anderen Theile          befindlichen; die Marken 
         dürfen vor der Aufklebung getheilt werden. In jeder Markenhälfte ist das          Datum der Verwendung, 
         und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit          Buchstaben an der durch den 
         Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und                      verständliche Abkürzungen der 
         Monatsbezeichnung mit Buchstaben, sowie die Weglassung der beiden                      ersten Zahlen der Jahresbezeichnung 
         sind zulässig, (z. B. 29. Oktbr. 05, 13. Sept. 13). Auch ist es gestaltet,          dem Verwendungsvermerke die Firma. 
         oder den Namen des Verwendenden ganz oder theilweise hinzuzufügen.