Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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82. Die zu Ziffer 78 und 79 genannten Register werden nach Ablauf jedes Vierteljahrs 
abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktiobehörde zur Prüfung eingereicht. Auf 
dies Erledigung der Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser Beziehung ertheilten Vor- 
· mäße Anwendung. Z * » 
schnften EIEZEOVeFIIichnmg dergHebe- und Anmeldungsregister und der dazu gehörigen Beläge darf vor 
Ablauf von zehn Jahren nach dem Rechnungsjahre, für welches die Register geführt find, nicht stattfinden. 
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichsstempelgesetzes in 
allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers von Zeit zu Zeit 
einige bei den Direktivbehörden bereits geprüfte Register mit den Belägen mittheilen. Ergeben sich bei 
deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und 
giebt zugleich dem Reichskanzler von dem Verfügten Kenntniß. # 
Das Kontrolebuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren. 
83. Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden, mit Stempelaufdruck versehenen 
Vordrucke zu Schlußnoten sowie der ungestempelten Schlußnotenvordrucke und der Reichsstempelmarken 
(Ziffer 26, 27 und 61) erfolgt bei der Reichsdruckerei. Die Landesregierungen haben diese Stempel- 
zeichen und ungestempelten Vordrucke von der Reichsdruckerei gegen Erstattung der Herstellungskosten 
anzukaufen. Die nach Maßgabe der Herstellungskosten von der Reichsdruckerei zu berechnenden Preise 
stellt das Reichsschatzamt fest und theilt sie den Landesregierungen mit. · · 
Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Reichsstempelzeichen, welche ihr von 
den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge derselben berechtigt bezeichnet werden. Jede Regierung 
erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den quittirten Lieferscheinen belegte Rechnung über 
die von ihr zu erstattenden Herstellungskosten. Den Betrag der Rechnung lassen die Regierungen an 
die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermitlelung der Reichs-Hauptkasse zahlen. 
Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch ungestempelte Vordrucke. 
Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten Ab- 
stempelung von Werthpapieren und Vordrucken zu Schlußnoten werden von der Reichsdruckerei in jedem 
einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidirt, welche die Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige 
Berichtigung dieser Rechnungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen. 
84. Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Werthpapieren sowie zur Abstempelung 
von Lotterieloosen und Schiffsfrachturkunden zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der Landes- 
regierungen die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unterscheidungszeichen eine 
besondere Nummer, welche nicht versffentlicht wird. Die Unterscheidungsnummern werden den Landes- 
regierungen von dem Reichsschatzamte mitgetheilt. 
Die Abstempelung der Werthpapiere rc. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der Kassenbeamten 
7 “ welche die Stempel, solange diese nicht benutzt werden, unter amtlichem Verschlusse zu 
alten haben. 
85. Alle bei den Steuerstellen zur Abgabe gelangenden Anmeldungen zur Entrichtung der Reichs- 
stempelabgabe rc. sind auf dem Titelblatte mit dem Datum des Einganges, der Nummer des Anmeldungs- 
beziehungsweise Heberegisters und einem deutlichen Abdrucke des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle 
zu versehen. Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichsstempelabgabe nicht zu erheben ist, verbleiben 
als Beläge bei dem Anmeldungsregister; die übrigen werden Beläge zum Heberegister und sind nach 
den Nummern dieses Registers zu ordnen. 
. Ueber die Einlieferung von Werthpapieren, deren Stempelung nicht sofort bewirkt werden kann, 
ist dem Steuerpflichtigen einstweilen ein mit der Nummer des Anmeldungsregisters und dem gewöhnlichen 
Amtsstempel der Hebestelle versehener Empfangsschein zu geben. Nur gegen dessen Rückgabe empfängt 
der Steuerpflichtige die gestempelten Papiere zurück. 
86. Die nach §. 17 des Gesetzes und Ziffer 42 zulässige Stundung der Reichsstempelabgaben 
für Vordrucke zu Schlußnoten erfolgt für zu o des eichs enter Haftun der aheleabgabe 
Die gestundeten Beträge sind, sobald sie eingezahlt worden, spätestens aber nach Ablauf der Stundungs- 
frist der Reichskasse zu überweisen. v 
Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterieloosen vor der Entrichtung der Abgabe 
(5. 24 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotteriel a 
Rechnung der Landesregierung Giffer 55). 8 on Lotterieloosen erfolgen auf Gefahr und 
55“
	        
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