Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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X.
(3u  K.  18.)

Was  für  größere  Besitzungen,  die  Dreyfelder-Wirthschaft  vorausgesetzt,  von
dem  dritten  Theile  der  Brachart  verordnet  worden,  gilt  da,  wo  eine  andere
Fruchtfolge  und  darum  eine  andere  Eintheilung  der  Felder  Statt  findet  (Vierfelder-Wirthschaft,
  Fünffelder-Wirthschaft  u.  s.  w.)  von  dem  neunten  Theile  der  ganzen
  Besi  ung.

Die  Benutzung  jenes  dritten  Theiles  zur  Huth  und  Trift  darf  nicht  durch
Besäung  oder  Bepflanzung  der  übrigen  Brachtheile  und  die  Benutung  dieses
neunten  Theiles  zur  Huch  und  Trift  darf  nicht  durch  die  Besäung  oder  Bepflanzung
  der  übrigen  acht  Neuntel  gehindert  werden,  daher  auch  das  hierzu  führende
Zerreissen  und  Zerstückeln  der  Gebreiten  untersagt  ist.  Findet  eine  solche  Hinderung
in  irgend  einer  Weise  Statt:  so  läßt  das  Gericht  der  gelegenen  Sache  dem  Kriftberechtigten
  einen  Triftzug  durch  die  vorliegende  Saat  oder  sonstige  Bestellung  eröffnen.

XI.
(Zu  g.  21.)

Auch  andere  Ansaaten,  welche  der  Eigenthuͤmer  gemacht  hat,  um  sie  als  gruͤne
Fütterung  zu  benuhen  (mit  Ausnahme  jedoch  der  Esparzette  und  der  Luzerne,  worüber
  die  eigenen  Verordnungen  F.  22  bestehen),  sollen  den  Kleestücken  gleich  behandelt
  und  gehegt  werden.  Diejenigen  derselben,  welche  nur  für  Ein  Jahr  bestimmt
nd  ,  sind  in  diesem  Jahre  schon  der  Behüthung  von  Seiten  des  Triftberechtigten
unterworfen,  sobald  der  letzte  Hieb  herunter  ist.

XII.
(Zu  g.  23.)

Die  dem  Eigenthümer  verstattete  Befugniß  erstreckt  sich  auch  auf  Lehden  und
andere  dergleichen  Plähe,  welche  bisher  nur  und  allein  zur  Hüthung  und  Weide  benutzt
  worden  sind.  Jedoch  soll  von  jeder  Umwandlung  irgend  eines  Grundstückes
in  Holz  dem  Triftberechtigten  Anzeige  geschehen  und  bey  dessen  eintrecenden  Widerderspruche
  (sind  es  mehre  Triftberechtigte  auch  bey  eintretenden  Widerspruche  Eineé
  derselben),  der  Umstand,  daß  die  beabsichtigte  Kultur  wirklich  zweckmäßig
sey,  durch  ein  beyfälligen  Gutachten  des  im  Bezirke  angestellten  Großherzoglichen
Forstbedienten  erst  noch  nachgewiesen  werden.  «