Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.

  1888  S.  75),  des  Gesetzes,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes

  von  Bundesangehörigen  im  Ausland  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  599),  und  des  §.  18  der  Allerhöchsten

  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  Deutsch-Ostafrika  (Reichs-Gesetzbl.  1891  S.  1)  ist
dem  im  Dienste  des  Kaiserlichen  Gouvernements  in  Dar-es-Salaam  beschäftigten  Regierungsassessor
  a.  D.  von  Flügge  für  die  Dauer  seiner  amtlichen  Thätigkeit  im  Schutzgebiete  von
Deutsch-Ostafrika  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
bezüglich  aller  Personen,  die  nicht  Eingeborene  sind,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.



3.  Zoll-  und  Steuer-  Wesen.



Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  Juni  d.  J.  beschlossen:

zu  genehmigen,  daß  für  luxemburgische  Güter,  welche  aus  dem  Gebiete  des  Großherzogthums
Luxemburg  zu  der  in  diesem  Jahre  in  Paris  stattfindenden  Weltausstellung  gesendet  worden
sind,  der  Rücksendungsnachweis  zum  Zwecke  des  zollfreien  Einlasses  nach  Maßgabe  des
Bundesrathsbeschlusses  vom  20.  Mai  1898  —  §.  372  der  Protokolle  —  (Central-Blatt  1898
S.  299)  von  dem  Generalkommissar  für  die  luxemburgische  Sektion  ertheilt  werden  darf.

Berlin,  den  26.  Juni  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  Juni  d.  J.  beschlossen,

sich  damit  einverstanden  zu  erklären,  daß  in  den  durch  Bundesrathsbeschluß  vom  9.  März  1899
(Central-Blatt  S.  104)  unter  Ziffer  1  getroffenen  Bestimmungen  über  die  Umrechnung  fremder
Werthe  zum  Zwecke  der  Berechnung  der  Stempelabgaben

statt:  „1  japanischer  Yen    ............................................................... 4,20   M"
gesagt  wird:

„1  alter  japanischer  Goldyen  .......................................................... 4,20  M.

1  japanischer  Yen  ............................................................................... 2,  10  M“.

Berlin,  den  27.  Juni  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Fischer.