Object: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung usw. 8 14. 91 
und zwar soll nach Art. 3°) des mit dieser Konvention verbundenen Schluß- 
protokolls: 
„die Ausfertigung der Patente und Bestallungen für die in diesem Artikel 
erwähnten Militärpersonen jedesmal als unter dem im § 9 des Gesetzes vom 
1. Juni 1870 bezeichneten Vorbehalt erfolgt, angesehen werden.“ 
Ebenso treten hessische Staatsangehörige, wenn sie als Offiziere usw. in 
der preußischen Armee außerhalb des Kontingents angestellt werden, infolge- 
dessen nicht in den preußischen Staatsangehörigenverband ein (s. Militärgesetze 
des Deutschen Reichs II. Abschn. S. 144 Anm. 2). 
Nach Art. 2 Abs. 4 der zwischen Sr. Majestät dem König von Preußen 
einerseits und J. K. H. H. den Großherzögen von Mecklenburg-Schwerin und 
Mecklenburg-Strelitz unter dem 24. Juli 1868 bzw. 9. Nov. 1868 abgeschlossenen 
Konventionen 
„dürfen die infolge dieser Konventionen in den Verband der königlichen 
Armee ausgenommenen Offiziere, insofern sie es wünschen, außer- 
dem (d. h. außer im preußischen) auch in dem mecklenburgischen Untertanen- 
verhältnis verbleiben und wird der von ihnen dem Bundesfeldherrn mittels 
Revers gelobte Gehorsam als geleisteter Fahneneid angesehen“. 
Nach Art. 8 der zwischen Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser, König von 
Preußen einerseits und J. K. H. H. den Großherzögen von Mecklenburg-Schwerin 
und Mecklenburg-Strelitz andererseits unter dem 19. Dez. 1872, bzw. 22. Dez. 
1872 abgeschlossenen Konventionen richtet sich dagegen die Staatsangehörigkeit 
der in den Großherzogtümern Mecklenburg garnisonierenden Beamten der 
Militärverwaltung unter Anwendung des im §9 des Gesetzes vom 1. Juni 
1870 bezeichneten Vorbehaltes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. 
Der Art. 15 der am 25. Nov. 1870 zwischen Sr. Majestät dem König 
von Preußen als Bundesfeldherrn und S. K. H. dem Großherzog von Baden 
abgeschlossenen Militärkonvention bestimmt: 
„Die persönlichen Verhältnisse der dem Großherzogtum nicht ange- 
hörigen Personen, welche bei den im Großherzogtum garnisonierenden 
Truppen dienen, samt deren Familien, werden durch die Verlegung ihres 
Domizils in das Großherzogtum nicht verändert, vielmehr bleiben jene 
Personen in ihrem bisherigen Untertanenverhältnisse. 
Das gleiche gilt für die dem Großherzogtum Baden angehörigen 
Personen, welche bei einem außerhalb des Großherzogtums garnisonieren- 
den Truppenteile dienen.“ 
Hierdurch ist bestimmt, daß die persönlichen Verhältnisse und namentlich 
die Staatsangehörigkeit der beiderseitigen Untertanen durch den Wohnfsitz 
an einem Garnisonorte des anderen Bundesstaates nicht berührt werden sollen. 
*7) Der Art. 3 des Schlußprotokolls der preußischehessischen Militär- 
konvention vom 13. Juni 1871 ist nicht nur auf die preußischen, sondern auf 
alle Offiziere des hessischen Kontingents, gleichviel welcher Staatsange- 
hörigkeit, anwendbar. 
& 14.
	        
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