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Erstes Buch.
Verschlußbrennereien.
Erster Titel.
Buchführung über die Brennereien; Geräthevermessung und Gerätheaufbewahrung.
§. 11.
Wer eine Brennerei errichten will, hat dies spätestens acht Tage vor Beginn der Geräthe-
ausstellung dem Hauptamte schriftlich anzuzeigen. Letzteres hat hiervon dem Oberkontroleur sofort
Kenntniß zu geben. m* · E
Spatestens vierzehn Tage vor der erstmaligen Betriebseröffnung (6. 88 Absatz 2) hat der
Brennereibesitzer der Hebestelle
a) eine Räumc= und Gerätheanmeldung nach Muster 1,
b) einen Grundriß der Brennerei, * .
Tc) eine Zeichnung und Beschreibung der Brennvorrichtung mit ihren sämmtlichen Rohr-
leitungen
in doppeller Ausfertigung einzureichen.
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann für Brennereien, welche an einem Tage nicht mehr
als 1050 Liter Bottichraum bemaischen, die Einreichung eines Grundrisses erlassen.
8. 12.
In die Anmeldung der Räume sind aufzunehmen:
a) die Brennereiräume, d. h. diejenigen Räume, in welchen zur Erzeugung von Brannt-
wein dienliche Betriebshandlungen vorgenommen oder durch welche Maische, Alkohol-
dämpfe, Lutter, Branntwein oder Lutterrückstände hindurchgeleitet werden oder in
welchen Branntwein bis zur amtlichen Abnahme (§. 144) aufbewahrt wird;
b) die mit den Brennereiräumen in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume.
13.
In die Gerätheanmeldung sind die zur Brennerei gehörigen Geräthe aufzunehmen, insbesondere:
a) die Brennvorrichtungen, d. h. diejenigen Geräthe, in welchen die Alkoholdämpfe zur
Entwickelung oder Reinigung gelangen (Brenn= und Wiengeräthe) und zur Nieder-
schlagung gebracht werden (Kühler nebst Vorlagen):
b) die Branntwein-Sammelgefäße, Meßuhren, Branntwein-Aufbewahrungsgefäße (§. 183).
J) die Maischbottiche;
d) Dämpfgeräthe (Kartoffeldämpffässer, Henzedämpfer u. drgl.) Malzeinleiggefäße, Vor-
maischgeräthe, Hefensatzgeräthe, Maischentschaler, Maischkühlvorrichtungen, Maisch-
botlichrührwerke und Sauermaischbehälter sowie Gesäße zur Gewinnung von Hefe:
e) Wasserbehälter, Wasserkochgefäße, Quellbottiche, Schlempebehälter, Spülichtbehälter,
1 Pumpen, Pumpkasten, soweit sich diese Geräthe in den Brennereiräumen befinden.
Der Anmeldung bedürfen nicht Dampfkessel, Dampf= und andere Kraftmaschinen, Rohrleitungen,
Röhren, Rinnen, Kartoffelwaschgefähe, Mühlen und Quelschen zur Vorbehandlung der Nohstoffe,
Kühlschlangen und Rührwerke für Hefensatzgeräthe sowie alle Gefäße von weniger als 25 Liter
Raumgehalt, welche nur zur Beförderung von Meische oder zur Aufbewahrung oder Beförderung
von Roh= und Hülsfsstoffen dienen.
In Zuschlag entrichtenden Brennereien (Zuschlagbrennereien) sind die unter d unde bezeichneten
Geräthe nicht anmeldungspflichtig.
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I. Anmeldung der
Bremmereien.
1. Allgemeine
Vorschrift.
2. Anmeldung
der Näume.
3. Anmeldung
der Geräthe.