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S. 14.
4. Grundriß. In den Grundriß der Brennerei, welcher die im §. 12 aufgesührten Räume nachweisen muß,
ist nach näherer Bestimmung des Hauptamts die Stellung der angemeldeten Geräthe sowie der
Gang der Rohrleitungen, welche Maische, Alkoholdämpfe, Lutter, Branntwein, Schlempe oder
Lutterrückstände führen, genau und deutlich einzuzeichnen.
S. 15.
5. Zeichnung und Wie die Zeichnung und Beschreibung der Brennvorrichtung im Einzelnen einzurichten ist,
Beschreibung bestimmt das Hauplamt. Es kann gefordert werden, daß die Brennvorrichtung im Querschnill und
der Vrennvor- die einzelnen Rohrleitungen, je nachdem sie Branntwein, Lutter, Alkoholdämpfe, Süß= oder Sauer-
richtung. maische, Wasser oder Wasserdämpfe führen, in der Zeichnung verschiedenfarbig dargestellt werden.
S. 16.
6. Prüfung der Die Anmeldungspapiere (§. 11 Absatz 2) sind von der Hebestelle nach Eintragung in die
Anmeldung. Brennereirolle (6. 31) dem Oberkontroleur zuzustellen. Der Oberkontroleur hat ihren Inhalt an
Ort und Stelle mit dem Besltande zu vergleichen, die Geräthe zu vermessen, das Ergebniß in die
Räume= und Gerätheanmeldung einzutragen und sodann die Anmeldungspapiere mit den Vermessungs-
verhandlungen der Hebestelle zurückzugeben. Nach Prüfung der Vermessungsverhandlungen (. 21
Absatz 2) übermitielt die Hebestelle je eine Ausfertigung der Anmeldungspapiere und Vermessungs-
verhandlungen dem Brennereibesitzer.
C. 17.
Geräthever-- Auf trockenem und nassem Wege sind zu vermessen:
e 10 er- a) die amtlichen Branntwein-Sammelgefäße und die Branntwein-Aufbewahrungsgesäße,
mesiung. sofern nicht das Hauptamt für letztere von der nassen Vermessung absieht;
b) die Maischbottiche und Sauermaischbehälter in den Maischbottichsteuer entrichtenden
Brennereien.
Der durch nasse Vermessung ermittelte Naumgehalt der Geräthe ist mit dem durch trockene
Vermessung gesundenen zu vergleichen. Findet sich hierbei ein Unterschied von mehr als drei Prozent
des Ergebnisses der nassen Vermessung und kann dieser nicht genügend aufgeklärt werden, so hat
eine zweite Vermessung mit Wasser stattzusinden, deren Ergebniß maßgebend ist.
Von der trockenen Vermessung kann abgesehen werden, wenn sie nach Beschaffenheit oder
Stellung der Geräthe Schwierigkeiten bereilel; in diesem Falle ist die nasse Vermessung zweimal
vorzunehmen.
8. 18.
2. Einfache Ver- Auf trockenem oder nassem Wege sind zu vermessen:
messung. a) in Maischbottichsteuer entrichtenden Brennereien die angemeldeten Gesäße, in welchen
die Maisch= und Hesensatzbereitung vorgenommen wird und in welchen sich die Maische
bis zum Abtriebe befindet, mit Ausnahme der im H. 17 unter b genannten Gefäße, der
Maischentschaler, der Röhren-, Schlangen= und Flächenkühler und der Pumpen;
b) in Zuschlagbrennereien die Maischbottiche.
8. 19.
3. Ausführung Die Vermessung nach 8. 17 ist durch den Oberkontroleur unter Zuziehung eines anderen
der Ver- Beamten, die Vermessung nach §. 18 durch den Oberkontroleur oder einen anderen Beamten zu
messung. bewirken. Der Brennereibesitzer hat der Vermessung beizuwohnen und ihre Richtigkeit durch Unter-
zeichnung der Verhandlung (§. 21) anzuerkennen.
Die trockene Vermessung ersolgt nach Maßgabe einer amtlich zu liefernden Anleitung.
Bei der nassen Vermessung haben die Vermessungsbeamten darauf zu achten, daß das zu
vermessende Geräth völlig dicht und leer ist und daß, sofern es nicht eingemauert oder sonst
unverrückbar aufgestellt ist, sein oberer Rand wagerecht liegt. Letzteres ist nöthigenfalls durch eine
Wasserwaage, Setzwaage oder dergleichen zu prüfen.
Die Vermessung hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, daß das zu vermessende Geräth
mit vorher abgemessenem Wasser bis zum Ueberlaufen befüllt wird. Hat das Geräth an seiner