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8. 136.
Sofort nach dem Eintreffen der Anzeige, spätestens aber innerhalb 24 Stunden, ist der
Sachverhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitteln. Dabei sind die zur Fortsetzung des Betriebs
für die nächstfolgenden Tage elwa nothwendigen Abweichungen vom Betriebsplane durch einen
Vermerk in demselben zu genehmigen. Fallen in Folge des betriebsstörenden Ereignisses nur
einzelne Einmaischungen aus, so ist die Anmeldung des Brennereibesitzers im Betriebsplan abzu-
ändern und aus dem Beniebsplan ein die Abänderungen ersichtlich machender Auszug zu ferligen.
Soll der Betrieb in veränderter Weise fortgesetzt werden, so hat der Brennereibesitzer einen neuen
Betriebsplan einzureichen. . . 6 6 6
Der Inhalt der Maischbottiche sowie der Hefensatzgefäße, welcher nicht zum Abbrennen gelangt
beziehungsweise nicht zur Maischbereitung verwendet wird, ist unter amtlicher Aufsicht zur Brannt-
weinerzeugung unbrauchbar zu machen. . 46
Ueber das Ergebniß der Ermittelungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Verhand-
lung aufzunehmen. Der Oberkontroleur hat, wenn er die Verhandlung nicht selbst aufgenommen
hat, den Thalbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnungen, in allen wichtigen
Fällen in der Brennerei, nachzuprüfen. Die Verhandlung ist unter Beifügung des außer Kraft
gesetzten Betriebsplans beziehungsweise des Betriebsplanauszugs dem Hauptamte vorzulegen.
8. 136.
Ist anzuerkennen, daß die nicht genehmigte Betriebsabweichung in Folge besonderer Umstände
notlwendig und die vorgängige Einholurg der Genehmigung nicht möglich war, und ist die Ab-
weichung innerhalb 24 Stunden angezeigt, so wird die Steuer für die ausgefallenen Einmaischungen
sowie für die bemaischten Bottiche, deren Abbrennen unmöglich geworden ist, vom Hauptamt erlassen
oder, sals die Steuer schon vereinnahmt ist, auf Anordnung der Direktivbehörde erstattet.
Ist die 24 stündige Frist zur Anzeige nicht innegehalten, so kann ein Steuererlaß von der
Direktiobehörde gewährt werden.
S. 137.
Wenn versehentlich eine Einmaischung unterblieben oder statt an dem angemeldeten Tage an
einem anderen vorgenommen oder statt eines zur Bemaischung angemeldeten Gefäßes ein anderes
befüllt worden ist, so kann die Direktivbehörde für den steuerpflichtig gewordenen Bottichraum,
welcher zur Einmaischung nicht benutzt worden ist, die Steuer erlassen.
. §.138.
In Zuschlagbrennereien ist die Aenderung des angemeldeten Betriebs zulässig, wenn sie vorher
int Betriebsplane vermerlt und binnen 24 Stunden der Hebestelle schriftlich angezeigt wird.
Zur Erleichlerung der Steueraussicht kann der Oberkontroleur die Außergebrauchsetzung des
obiränndeerten Betriebsplans und die Einreichung eines neuen Betriebsplans für den weiteren
ctrieb anordnen.
g. 139.
Wenn während der Betriebszeit ein im §. 55 bezeichneter Geräthetheil oder ein gemäß 88. 55
bis 64, 66 und 72 Absatz 2 angelegter Verschluß verletzt oder schadhaft wird, so hat der Brennerei-
besitzer sofort im Betriebsplan einen Vermerk unter Angabe des Zeitpunkis des Eintritts oder der
an umg zu machen und binnen 24 Stunden dem Oberkontroleur und der Hebestelle Anzeige zu
erstatten.
8. 140.
Ist durch die Verletzung eines Geräthetheils oder eines Verschlusses ein Zugang zum Alkohol
eeinsbglicht so hat die Feststellung des Sachverhalts in entsprechender Anwendung des §. 135 zu
ersolgen. .
Gleichzeitig sind verletzte oder mangelhafte Verschlüsse zu erneuern. Ist dies nicht angängig
und läßt sich auch ein vorläufiger Verschluß von hinreichender Sicherheit nicht anbringen, so bestimmt
der Oberkontroleur nach dem Antrage des Brennereibesitzers, ob einstweilen der Brennereibetrieb
eingestellt oder die Brennerei abgesunden werden soll. Die Abfindung erfolgt in der Weise, daß
die Mindestmenge des zu ziehenden Alkohols festgesetzt wird (§§. 322 bis 324).
4. Feststellung
der nicht
nehmigten?
weichungen.
5. Erlaß der
Maischbotti
steuer bein
genehmigte
Betriebsab
weichungen
. Erlaß der
Maischbotti
sleuer bei v
sehentlichen
Abweichun.
gen.
II. Betriebsabwei
chungen in Zr
schlagbreune-
reien.
4 Verschlußber=
letzungen wäh-
rend der Be
triebtzeit.
1. Anzeige.
2. Feststellung
von Verletzu
gen, durch
ein Zugar
zum Alkoh
ermöglicht ie