— 71“ —
S. 174.
Unabhängig von der allgemeinen Brennsteuer wird in allen landwirthschaftlichen Brennereien,
die im Laufe des Betriebsjahrs Maischbottichsteuer entrichtet haben, wenn sie in der Zeit vom
16. September bis 15. Juni an mehr als 259 Tagen oder in der Zeit vom 16. Juni bis 15. Sep-
tamber Botlichbemaischungen vornehmen, von dem hieraus gewonnenen Branntwein folgende besondere
Brennsteuer vom Hektoliter Alkohol erhoben: —
a) sofern an einem Tage durchschnittlich (6. 98) mehr als 1050, aber nicht über 1500
Liter Bottichraum bemaischt werden 1 Mark:
b) sofern an einem Tage durchschnittlich mehr als 1500, aber nicht über
3000 Liter Botlichraum bemaischt werden. 2 Mark;
c) sofern an einem Tage durchschnittlich mehr als 3000 Liter Bottichraum be-
maischt werdenn 33 Mark.
Die Brennsteuer ist zunächst vorläufig unter Zugrundelegung derjenigen durchschnittlichen Tages-
einmaischung zu berechnen und zu erheben, welche sich nach dem ersten die besondere Brennsteuer
bedingenden Betriebsplan ergiebt. Die endgültige Berechnung hat nach Beendigung des der be-
sonderen Brennsteuer unterliegenden Betriebs in der Weise zu erfolgen, daß auf Grund inzwischen
zu führender Anschreibungen für sämmtliche der besonderen Brennsteuer unterliegenden Einmaischungen
die durchschnittliche Tageseinmaischung ermittelt wird.
S. 175.
In gewerblichen Brennereien wird in den Betriebsjahren, in denen Rübenstoffe allein oder
neben anderen Stoffen verarbeitet werden, unabhängig von der allgemeinen Brennsteuer eine be-
sondere Brennsteuer von 15 Mark für das Hektoliter Alkohol erhoben, und zwar:
a) in Brennereien, die am Kontingente betheiligt sind, sobald ihre Gesammterzeugung
das Kontingent um mehr als ein Fünftel überschreitet, von der überschießenden
Alkoholmenge:;
b) in nicht kontingenlirten Brennereien, welche bezüglich einer bestimmten Alkoholmenge
von der besonderen Brennsteuer befreit sind, von der überschießenden Alkoholmenge:
c) in anderen nicht kontingentirten Brennereien von ihrem gesammten Erzeugnisse.
Geht eine der unter b genannten Brennereien zur Hefenerzeugung über, so wird vom Beginne
des betreffenden Betriebsjahrs ab die von der besonderen Brennsteuer befreite Alkoholmenge um
die Hälfte gekürzl.
.176.
8
Die Hebestelle hat ein Brennsteuerbuch nach Muster 24 zu führen, in welchem der zu ent-
richtende Brennsteuerbetrag zu berechnen ist. Der Betrag ist dem Brennereibesitzer von der Hebe-
stelle schriftlich mitzutheilen und binnen drei Tagen nach der Mittheilung einzuzahlen.
8. 177.
Geht eine landwirthschaftliche Brennerei oder eine Materialbrennerei im Laufe des Betriebs-
jahrs zum gewerblichen Betrieb über (§. 9 Abs. 3), so verliert der Brennereibesitzer vom Beginne
des Betriebsjahrs ab das Recht, Branntwein zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatze herzustellen,
und hat von demselben Zeitlpunkt ab für den erzeugten Branntwein den Zuschlag gemäß der
§6. 165 bis 167 zu entrichten. Die zu wenig berechneten Beträge an Verbrauchsabgabe und Zu-
schlag sind nachzuzahlen. —
Neunter Titel.
Brennereien mit amtlichen Meßuhren.
§. 178.
Die Direktivbehörde kann die Ueberwachung der Branntweinerzeugung durch eine amtliche Meß-
uhr (Alkoholmesser, Probenehmer) anordnen, sofern die Aufstellung von amtlichen Sammelgefäßen
unverhältnißmäßig kostspielig oder unzweckmäßig sein würde. In besonderen Fällen kann die Auf-
stellung einer Meßuhr neben den Sammelgefäßen angeordnet werden.
Die Vorschriften über die Beschaffenheit der Meßuhren, ihre Aufstellung und Behandlun
sind in der Meßuhrordnung enthalten h h h fstellung h g
3. Besondere
Brennsteuer i
landwirth-
schaftlichen
Brennereien.
1. Besondere
Brennsteuer
bei Verarbe
lung von Ri
benstoffen.
5. Entrichtung
der Brenn-
et stener.
K. 2
-
l
VI. Nachzahlung be
Aenderung di
Brennereiklasse.
1. Anwendung vo
amtlichen Mes
uhren.