Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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S. 174. 
Unabhängig von der allgemeinen Brennsteuer wird in allen landwirthschaftlichen Brennereien, 
die im Laufe des Betriebsjahrs Maischbottichsteuer entrichtet haben, wenn sie in der Zeit vom 
16. September bis 15. Juni an mehr als 259 Tagen oder in der Zeit vom 16. Juni bis 15. Sep- 
tamber Botlichbemaischungen vornehmen, von dem hieraus gewonnenen Branntwein folgende besondere 
Brennsteuer vom Hektoliter Alkohol erhoben: — 
a) sofern an einem Tage durchschnittlich (6. 98) mehr als 1050, aber nicht über 1500 
Liter Bottichraum bemaischt werden 1 Mark: 
b) sofern an einem Tage durchschnittlich mehr als 1500, aber nicht über 
3000 Liter Botlichraum bemaischt werden. 2 Mark; 
c) sofern an einem Tage durchschnittlich mehr als 3000 Liter Bottichraum be- 
maischt werdenn 33 Mark. 
Die Brennsteuer ist zunächst vorläufig unter Zugrundelegung derjenigen durchschnittlichen Tages- 
einmaischung zu berechnen und zu erheben, welche sich nach dem ersten die besondere Brennsteuer 
bedingenden Betriebsplan ergiebt. Die endgültige Berechnung hat nach Beendigung des der be- 
sonderen Brennsteuer unterliegenden Betriebs in der Weise zu erfolgen, daß auf Grund inzwischen 
zu führender Anschreibungen für sämmtliche der besonderen Brennsteuer unterliegenden Einmaischungen 
die durchschnittliche Tageseinmaischung ermittelt wird. 
S. 175. 
In gewerblichen Brennereien wird in den Betriebsjahren, in denen Rübenstoffe allein oder 
neben anderen Stoffen verarbeitet werden, unabhängig von der allgemeinen Brennsteuer eine be- 
sondere Brennsteuer von 15 Mark für das Hektoliter Alkohol erhoben, und zwar: 
a) in Brennereien, die am Kontingente betheiligt sind, sobald ihre Gesammterzeugung 
das Kontingent um mehr als ein Fünftel überschreitet, von der überschießenden 
Alkoholmenge:; 
b) in nicht kontingenlirten Brennereien, welche bezüglich einer bestimmten Alkoholmenge 
von der besonderen Brennsteuer befreit sind, von der überschießenden Alkoholmenge: 
c) in anderen nicht kontingentirten Brennereien von ihrem gesammten Erzeugnisse. 
Geht eine der unter b genannten Brennereien zur Hefenerzeugung über, so wird vom Beginne 
des betreffenden Betriebsjahrs ab die von der besonderen Brennsteuer befreite Alkoholmenge um 
die Hälfte gekürzl. 
.176. 
8 
Die Hebestelle hat ein Brennsteuerbuch nach Muster 24 zu führen, in welchem der zu ent- 
richtende Brennsteuerbetrag zu berechnen ist. Der Betrag ist dem Brennereibesitzer von der Hebe- 
stelle schriftlich mitzutheilen und binnen drei Tagen nach der Mittheilung einzuzahlen. 
8. 177. 
Geht eine landwirthschaftliche Brennerei oder eine Materialbrennerei im Laufe des Betriebs- 
jahrs zum gewerblichen Betrieb über (§. 9 Abs. 3), so verliert der Brennereibesitzer vom Beginne 
des Betriebsjahrs ab das Recht, Branntwein zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatze herzustellen, 
und hat von demselben Zeitlpunkt ab für den erzeugten Branntwein den Zuschlag gemäß der 
§6. 165 bis 167 zu entrichten. Die zu wenig berechneten Beträge an Verbrauchsabgabe und Zu- 
schlag sind nachzuzahlen. — 
Neunter Titel. 
Brennereien mit amtlichen Meßuhren. 
§. 178. 
Die Direktivbehörde kann die Ueberwachung der Branntweinerzeugung durch eine amtliche Meß- 
uhr (Alkoholmesser, Probenehmer) anordnen, sofern die Aufstellung von amtlichen Sammelgefäßen 
unverhältnißmäßig kostspielig oder unzweckmäßig sein würde. In besonderen Fällen kann die Auf- 
stellung einer Meßuhr neben den Sammelgefäßen angeordnet werden. 
Die Vorschriften über die Beschaffenheit der Meßuhren, ihre Aufstellung und Behandlun 
sind in der Meßuhrordnung enthalten h h h fstellung h g 
3. Besondere 
Brennsteuer i 
landwirth- 
schaftlichen 
Brennereien. 
1. Besondere 
Brennsteuer 
bei Verarbe 
lung von Ri 
benstoffen. 
5. Entrichtung 
der Brenn- 
et stener. 
K. 2 
- 
l 
VI. Nachzahlung be 
Aenderung di 
Brennereiklasse. 
1. Anwendung vo 
amtlichen Mes 
uhren.
	        
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