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Geräthestandes und des Raumgehalts der einzelnen Geräthe schriftlich anzuerkennen oder eine neue
Räume= und Gerätheanmeldung abzugeben.
5. 235. 4
Sollen angemeldete Brennereigeräthe aus den Händen gegeben oder abgeändert werden, so
hat der en angeberider) sofern nicht ein Fall der §§. 326 bis 328 vorliegt, dies der Hebestelle
vor der Weggabe oder bis zur Vollendung der Veränderung anzuzeigen. Befinden sich an den
Geräthen amrliche Verschlüsse oder Steuerstempel, so ist die Anzeige so zeitig zu erstatten, daß er-
sorderlichenfalls die Verschlüsse oder Stempel durch Beamte entfernt werden konnen.
Werden Brenn= oder Wiengeräthe aus den Händen gegeben, so ist im der Anzeige auch der
Empfänger zu bezeichnen: findet eine Versendung dieser Geräthe in einen anderen Hebebezirk statt,
so hat die Hebestelle dies der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzutheilen. *½
Werden anmeldungspflichtige Brennereigeräthe neu angeschafft, so hat der Brennereibesitzer
dies der Hebestelle vor Aufstellung der Geräthe in der Brennerei anzuzeigen.
Die Anzeigen sind nach Muster 6 in dopvelter Ausfertigung abzugeben. Die eine Ausfertigung
ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die erfolgte Anzeige zu versehen und dem An-
meldenden zur Aufbewahrung beim Brennereibelagshefte (§. 241) zurückzugeben, die andere dem
Oberkontroleur vorzulegen. Ohne aire ien der Hebestelle dürfen die veränderten oder neu
angeschafften Geräthe nicht in Gebrauch genommen werden. · J
“ schasten, ein Heucht eingereicht ist (§. 224 Abs. 2), finden die Absätze 1 und 4 auch dann
Anwendung, wem die Geräthe an einem anderen als dem im Grundrisse bezeichneten Platze auf-
gestellt werden sollen.
. §.236. » »
Der Oberkontroleur hat sich von der Richtigkeit der Anzeige zu überzeugen; er hat, soweit
erforderlich, die angelegten Verschlüsse zu lösen und an den abgemeldeten Geräthen, welche nicht in
eine andere Betriebsanflalt übergehen, die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Abgeänderte und
noch nicht vermessene neue Geräthe sind nöthigenfalls zu vermessen. Die eingetretenen Veränderungen
sind in der Räume= und Gerätheanmeldung, welche sich im Brennereibelagshefte befindet, gegebenen-
falls auch im Grundrisse, nachzutragen.
Der Oberkontroleur kann, abgesehen von den nach §. 227 vorzunehmenden Vermessungen,
einen anderen Beamten mit der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen, er hat
aber die von diesem in dem Brennereibelagshefte gemachten Eintragungen bei seiner nächsten An-
wesenheit zu prüfen und zu bescheinigen. »
Der Befund oder das Geschehene ist von dem Beamten auf der Veränderungsanzeige kurz
zu bescheinigen; sodann ist die Anzeige mit den etwa aufgenommenen Vermessungsverhandlungen an
die Hebestelle zurückzugeben, die beim Brennereibelagsheft aufbewahrte Veränderungsanzeige aber
zu entfernen. «
' §. 237.
Wenn die Räume= und Gerätheanmeldung oder der Grundriß durch Nachträge unübersichtlich
oder sont unbrauchbar geworden ist, hat der Oberkontroleur die Einreichung neuer Ausfertigungen
anzuordnen.
**2 8. 238.
Wird eine Brennerei gänzlich abgemeldet, so sind die angelegten Verschlüsse zu entfernen und
die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Noch zu Brennereizwecken geeignete Brennvorrichtungen
sind nach den §§. 61 bis 65 der Grundbestimmungen weiter zu behandeln.
« §.239.
Die Hebestelle hat die Abfindungsbrennereien in einem besonderen Abschnitte B der nach
Muster 7 zu führenden Brennereirolle nachzuweisen. Das Hauptamt kann anordnen, daß der für
Abfindungsbrennereien bestimmte Abschnitt der Brennereirolle nach Muster 29 geführt wird.
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2. Veränderun
gen im Ge
räthestande.
3. Erledigung
der Verän
rungsan-
zeigen.
4. Einreichun
neuer När
und Ger#
anmeldun:
u. s. w.
5. Abmeldun
einer Brenn
VI. Brennereiro!
und Belagsh
1. Brennereir
Nuster 29
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