2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 15. März d. J. beschlossen-
I. 1. Im Getreidelagerregulative (Central-Blatt 1894 S. 243) wird
a) dem §. 2 folgender Satz und zweiter Absatz hinzugefügt:
„Insbesondere hat der Lagerinhaber nach 8. 9 des genannten Regulativs
jederzeit sich einer Revision und Aufnahme des Bestandes seines Lagers zu
unterwerfen, die erforderlichen Hülfsdienste zu leisten, auch auf Erfordern und
nach näherer Anweisung der Zollbehörde zu den von dieser bezeichneten Zeit-
punkten eine Erklärung über den Lagerbestand einzureichen.
Ferner ist der Lagerinhaber verpflichtet, seine kaufmännischen Bücher so zu
führen, daß sie über Zu= und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Auf-
schluß geben und daß aus ihnen jederzeit festgestellt werden kann, wieviel
Getreide jeder Art und zutreffendenfalls zu welchem Zollsatz in den Lagerräumen
vorhanden sein soll. Sofern die Zollbehörde die Buchführung zu dem bezeich-
neten Zwecke nicht für ausreichend erachtet, ist sie befugt, dem Lagerinhaber
die Führung von Versandt= und Lagerbüchern nach besonderem Muster auf-
zugeben. Die Oberbeamten der Zollbehörde sind befugt, von den Geschäftsbüchern,
die über den Bestand und die Veränderungen der Vorräthe an Lagergetreide
Aufschluß geben, jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Lagerinhaber sind verpflichtet,
den Oberbeamten der Zollbehörde die Bücher zur Einsichtnahme vorzulegen.“"
b) im §. 8 der letzte Satz des sechsten Absatzes gestrichen.
2. Im Regulative für Getreidemühlen und Mälzereien (Central-Blatt von 1897 S. 367 und
von 1899 S. 252) wird dem §. 4 am Schlusse folgender neuer Absatz hinzugefügt:
„Der Inhaber eines Zollkontos ist verpflichtet, über seine Vorräthe an Getreide
und Mehl aller Art auf Verlangen und nach näherer Anweisung der Zollbehörde zu den
von dieser bezeichneten Zeitpunkten eine Erklärung über den Lagerbestand einzureichen."
3. Die am Schlusse jedes Kalendermonats in den verschiedenen Arten von Lagern (Verschluß-
lagern, reinen und gemischten Transitlagern, Kontomühlen und Freibezirken) vorhandenen
Bestände an Weizen und Roggen, Weizen= und Roggenmehl sind seitens der Zollstellen
festzustellen und Nachweisungen hierüber, getrennt nach den verschiedenen Lagerarten,
spätestens am fünften Tage des folgenden Kalendermonats dem Kaiserlichen Statiftischen
Amte einzusenden.
Gleichzeitig ist diesem Amte von jeder im abgelaufenen Monate vorgekommenen Neu-
bewilligung, Aufhebung oder Aufgabe eines der obenzeichneten Lager oder eines Mühlen-
kontos Mittheilung zu machen.
II. Die vorstehend unter I erlassenen Vorschriften treten mit dem 1. April 1900 in Wirksamkeit.
Berlin, den 15. März 1900.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.