Ordnungs= und Sicherheits-Polizei. 49
muß der Wächter sofort die Nachbarn rufen, Lärm machen und den Ortsvor-
steher rufen.
Fremde müssen nach Namen, Stand und Zweck der Reise befragt und
Verdächtige, sowie Diebe und andere Verbrecher festgenommen und zum Orts-
Vorstande gebracht werden.
Wächter, welche ihre diesfälligen Pflichten vernachläßigen, sind mit 10 Sgr.
bis 5 Thlr. Strafe zu belegen. Liegn. R. V. v. 29. Jan. 1820, A. S. 51.
Jeder zum Wachtdienste Verpflichtete ist gehalten, der Reihe nach auf die
Wache zu ziehen und sich zur bestimmten Stunde in dem Wachtlokale einzufin-
den; im Verhinderungsfalle aber einen geeigneten Stellvertreter zu stellen.
Jeder zum Wachtdienst Beorderte, welcher nicht rechtzeitig auf Wache zieht,
verwirkt eine Strafe von 5 bis 10 Sgr., wer gar nicht auf Wache zieht 5
Sgr. bis 1 Thlr. Oppeln. R. V. v. 13. Jan. 1844, A. S. 48.
27. Jeder Militairpflichtige ist verpflichtet, sich Behufs Eintragung seines
Namens in die Militair = Stammrolle in dem Aushebungsbezirke, in welchem
er sein gesetzliches Domizil hat, zu melden und sich vor die Ersatzbehörde zu gestellen.
Militairpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirthschafts-Beamte, Handlungs-
diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter und
andere mit diesen in einem ähnlichen Verhältnisse stehende, welche sich nicht
in ihrer Heimath aufhalten, sind da gestellungsfähig, wo sie in
der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen. Studenten, Gymnasiasten und Zög-
linge anderer Lehranstalten, da gestellungspflichtig, wo sich die Lehranstalt befin-
det, der sie angehören. .
Alle Militairpflichtige haben sich zuerst in dem Jahre, in welchem sie das
20. Lebensjahr vollenden, in der Zeit von 15. Januar bis 1. Februar bei der
mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörde, wo sie gestellungspflichtig
sind (in den Städten bei den Magisträten und auf dem Lande bei dem Orts—
Vorsteher) unter Vorzeigung ihres Geburtsscheines zu melden. Diese Meldung
ist so lange alljährlich zu derselben Zeit unter Vorzeigung des das erstemal
erhaltenen Loosungs- und Gestellungsscheines so lange zu wiederholen, bis ent-
weder von der Einschätzungsbehörde von der Gestellung entbunden, oder wenn
die Ueberweisung an einen Truppentheil erfolgt ist.
Militairpflichtige, welche in dem Jahre, in welchem sie sich zu melden haben,
den Wohn= oder Aufenthalts-Ort wechseln, haben dies der Behörde des Orts,
welchen sie verlassen und der Behörde des Orts des neuen Aufenthalts späte-
stens innerhalb 3 Tagen zu melden.
Wer die bezeichneten Termine zur Anmeldung versäumt, bleibt verpflichtet, die-
selben nachzuholen. Wenn Militairpflichtige im Orte ihres Domicils nicht anwesend,
gleichviel ob sie an einem andern Orte gestellungspflichtig sind oder nicht, oder sind
dieselben an dem Orte wo sie gestellungspflichtig sind, nur vorübergehend anwesend,
so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot= oder Fabrik-Herren die Ver-
pflichtung, sie von dem Jahre ab, in welchem sie das 20. Jahr vollenden, in
der oben beschriebenen Art anzumelden.
Milit. Ers. Instr. vom 26. März. 1868. Bresl. A. Bl. 1868, S. 133. Liegn.
A. Bl. 1869, S. 98. Oppeln. A. Bl. 1868, Extr. Beil. z. St. 37. 1
Wenn Polizeibehörden den Tenor eines rechtskräftigen Erkenntnisses wider
ein in das militairpflichtige Alter noch nicht eingetretenes Individuum erhal-
ten, worin wegen Verbrechens oder Vergehens auf Strafe erkannt ist, so ist
der mit der Stammrolle beauftragten Behörde davon Mittheilung zu machen.
877d. Mil. Ers. Instr.
Diejenigen Militairpflichtigen, welche es verabsäumen in Folge der ergange-
nen obrigkeitlichen Aufforderungen, sich behufs Eintragung in die Stammrolle
Pohl, Polizeigesetze 2c. 4. Aufl. 4