Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Anleitung zum chebrauche. 
Der Abfindungsplan nach diesem Muster ist für die nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung 
abgefundenen Brennereien bestimmt, sofern sie Material verarbeiten; er 6 der Hebestelle spätestens 
drei Tage vor Beginn des anzumeldenden Betriebs in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den 
Betrieb in verschiedenen Monaten darf ein Abfindungsplan sich nicht erstrecken. 
Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Feinbrände vorgenommen, 
so sind diese in dem Abfindungsplane für den vorhergehenden Monat anzumelden. 
Der Brennereibesitzer hat die Anmeldung auf Seite 1 auszufüllen und zu unterschreiben. 
Die Abtriebszeit muß in der Regel einen auf ganze oder halbe Stunden abgerundeten Zeitraum 
von mindestens sechs Stunden umfassen. Als Beginn des Abtriebs gilt beim ersten Abtriebe der 
Zeitpunkt des Feueranmachens unter dem wooennger oder des Einleitens von Dampf in dasselbe 
und bei den unmittelbar folgenden Abtrieben die Befüllung des Brenngeräths. Handlungen, die 
den Abtrieb nur vorbereiten, sind schon vor Beginn der angemeldeten Abtriebszeit zulässig. 
Wird die Anwendung ermäßigter Zuschlagsätze beansprucht, so hat der Brenner im ersten Abfindungs- 
plane des Betriebsjahrs zu erklären, daß er im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr als 50 oder 
100 Liter Alkohol erzeugen wolle. In allen anderen Fällen ist der betreffende Vordruck auf Seite 1 
zu durchstreichen. 
Die Hebestelle hat bei Prüfung des Abfindungsplans unwesentliche Mängel zu berichligen. Erscheint 
die Lerichtigung nicht angängig, so ist der Abfindungsplan dem Brennereibesitzer zur Neuaufstellung 
zurückzugeben. 
Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Abfindungsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs 
in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß auszulegen sowie sauber 
und unbeschädigt zu erhalten. Der Verlust und jede Beschädigung des Abfindungsplans, die seine 
Weiterbenutzung hindert, ist der Hebeslelle oder dem Aussichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. 
Der Abfindungsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die er gilt, an die Hebestelle 
zurückzuliefern.
	        
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