Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Anleitung  zum  Gebrauche.

1. Die  Abfindungsanmeldung  nach  diesem  Muster  ist  für  die  nach  der  Stoffmenge  abgefundenen
Brennereien  bestimmt,  soweit  sie  mehlige  Stoffe  verarbeiten;  sie  ist  der  Hebestelle  spätestens  drei
Tage  vor  Beginn  des  anzumeldenden  Betriebs  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Als  Beginn
des  Betriebs  gilt  der  Beginn  der  ersten  Einmaischung  zum  Zwecke  der  Befüllung  eines  Maischbottichs.


2. Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats,  im  Falle  des  §.  278  Abs.  2
innerhalb  eines  Vierteljahrs,  erklärt  werden;  auf  den  Betrieb  in  verschiedenen  Monaten  beziehungsweise
  Vierteljahren  darf  eine  Abfindungsanmeldung  sich  nicht  erstrecken.

3. Werden  beim  Einstellen  des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe  oder
Feinbrände  vorgenommen,  so  sind  diese  Betriebshandlungen  in  der  Abfindungsanmeldung  für  den
vorhergehenden  Zeitabschnitt  anzumelden.

4. Der  Brennereibesitzer  hat  die  Anmeldung  auf  Seite  1  auszufüllen  und  zu  unterschreiben.

5. Wenn  Besitzer  landwirthschaftlicher  Brennereien  während  eines  Monats  statt  der  Maischbottichsteuer
den  Zuschlag  entrichten  wollen,  haben  sie  dies  in  der  ersten  Abfindungsanmeldung  des  Monats
am  Fuße  der  Seite  1  zu  erklären;  in  allen  anderen  Fällen  ist  der  betreffende  Vordruck  zu  durchstreichen.


6. Die  Hebestelle  hat  bei  Prüfung  der  Abfindungsanmeldung  unwesentliche  Mängel  zu  berichtigen.
Erscheint  die  Berichtigung  nicht  angängig,  so  ist  die  Abfindungsanmeldung  dem  Brennereibesitzer
zur  Neuaufstellung  zurückzugeben.

7. Der  Brennereibesitzer  hat  die  festgestellte  Abfindungsanmeldung  vor  Beginn  des  angemeldeten  Betriebs
  in  dem  zur  Aufbewahrung  des  Brennereibelagshefts  bestimmten  Behältniß  auszulegen  sowie
sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.  Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  der  Abfindungsanmeldung,
  die  ihre  Weiterbenutzung  hindert,  ist  der  Hebestelle  oder  dem  Aufsichtsbeamten  unverzüglich
  anzuzeigen.

8. Die  Abfindungsanmeldung  ist  binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  sie  gilt,  an  die
Hebestelle  zurückzuliefern.