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Anleitung zum Gebrauche.
1. Die Abfindungsanmeldung nach diesem Muster ist für die nach der Stoffmenge abgefundenen
Brennereien bestimmt, soweit sie mehlige Stoffe verarbeiten; sie ist der Hebestelle spätestens drei
Tage vor Beginn des anzumeldenden Betriebs in doppelter Ausfertigung einzureichen. Als Beginn
des Betriebs gilt der Beginn der ersten Einmaischung zum Zwecke der Befüllung eines Maischbottichs.
2. Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats, im Falle des §. 278 Abs. 2
innerhalb eines Vierteljahrs, erklärt werden; auf den Betrieb in verschiedenen Monaten beziehungsweise
Vierteljahren darf eine Abfindungsanmeldung sich nicht erstrecken.
3. Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder
Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in der Abfindungsanmeldung für den
vorhergehenden Zeitabschnitt anzumelden.
4. Der Brennereibesitzer hat die Anmeldung auf Seite 1 auszufüllen und zu unterschreiben.
5. Wenn Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien während eines Monats statt der Maischbottichsteuer
den Zuschlag entrichten wollen, haben sie dies in der ersten Abfindungsanmeldung des Monats
am Fuße der Seite 1 zu erklären; in allen anderen Fällen ist der betreffende Vordruck zu durchstreichen.
6. Die Hebestelle hat bei Prüfung der Abfindungsanmeldung unwesentliche Mängel zu berichtigen.
Erscheint die Berichtigung nicht angängig, so ist die Abfindungsanmeldung dem Brennereibesitzer
zur Neuaufstellung zurückzugeben.
7. Der Brennereibesitzer hat die festgestellte Abfindungsanmeldung vor Beginn des angemeldeten Betriebs
in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß auszulegen sowie
sauber und unbeschädigt zu erhalten. Der Verlust und jede Beschädigung der Abfindungsanmeldung,
die ihre Weiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten unverzüglich
anzuzeigen.
8. Die Abfindungsanmeldung ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die sie gilt, an die
Hebestelle zurückzuliefern.