Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

430  II.  Thätigkeit  der  Verwaltung.

durch  die  Vorschrift,  daß  bei  Anlegung  von  Wehren,  Schleusen  u.  s.  w.
Fischpässe  ausgeführt  werden  müssen  u.  s.  w.1)

4d)  Die  Verunreinigung  der  Gewässer  durch  der  Fischerei  schädliche
Ableitungen  aus  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Anlagen  suchen  erst
die  neueren  Gesetze  im  Interesse  der  Fischerei  zu  verhindern,  soweit  dies
möglich  erscheint,  ohne  den  Betrieb  der  Landwirthschaft  und  der  Industrie  zu

schädigen.

In  Preußen  (##  43)  und  Baden  (Ges.  v.  1870,  Art.  4  ist  das  Einwerfen,
Einleiten  u.  s.  w.  von  schädlichen  Stoffen  in  Fischwasser,  wenn  dadurch  fremde
Fischereirechte  geschädigt  werden  können,  verboten,  kann  aber  bei  überwiegendem
Interesse  der  Landwirthschaft  oder  der  Industrie  gestattet  werden,  doch  nur  unter
der  Bedingung,  daß  Maßregeln  ausgeführt  werden,  welche  geeignet  sind,  den  Schaden
für  die  Fischerei  möglichst  zu  beschränken.  Ist  eine  derartige  Erlaubnis  ertheilt
worden  oder  hat  die  Anlage  schon  bei  Erlaß  des  Gesetzes  bestanden  und  ergiebt  sich,
daß  durch  die  Ableitung  der  Fischbestand  vernichtet  oder  erheblich  beschädigt  wird,
so  kann  der  Inhaber  der  Anlage  verpflichtet  werden,  Vorkehrungen  zu  treffen,  welche
den  Schaden  zu  heben  oder  möglichst  zu  verringern  geeignet  sind,  wenn  dieselben
ohne  unverhältnismäßige  Belästigung  des  Betriebs  ausführbar  sind.  Der  Bezirksausschuß
  hat  darüber  Beschluß  zu  fassen  (ZustGes.  §5  99).  Doch  bezieht  sich  dies  alles
nicht  auf  Anlagen,  zu  denen  nach  der  GewO.  16  eine  Genehmigung  erforderlich
ist.  Die  Kosten  der  Herstellung  sind  von  dem  Fischereiberechtigten  zu  erstatten,  in
Baden  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Schaden  für  die  Fische  in  Folge  des  Hinzutritts
  neuer,  von  dem  Betrieb  der  Anlage  unabhängiger  Umstände  entstanden  ist.  —
In  Sachsen  ist  das  Einwerfen  schädlicher  Stoffe  überhaupt  verboten;  die  Einführung
  derselben  kann  unter  besonderen  Voraussetzungen  verboten  werden.  Ges.  v.
1874,  §  2.  —  In  Preußen  ist  ferner  das  Röten  von  Flachs  und  Hanf  in  nicht
geschlossenen  Gewässern  ohne  besondere  Erlaubnis  des  Bezirksausschusses  verboten.
z  44;  Feld-  und  Forstpolizeiges.  5  27;  Zust  Ges.  9  992.  Ebenso  Wurttemberg
PSches.  Art.  344.  —  In  Elsaß-Lothringen  hat  der  Bezirkspräsident  nach  Anhörung
  des  Gesundheitsraths  über  die  Dauer  des  Hanfrötens  und  über  Maßregeln
gegen  Einführung  schädlicher  Stoffe  Vorschriften  zu  erlassen.  V.  v.  1883,  5  17.

5.  Die  den  Fischen  schädlichen  Thiere,  auch  wenn  sie  zu  den  jagdbaren
gehören  (wie  Fischotter,  Fischreiher  u.  s.  w.),  kann  der  Fischereiberechtigte.
jedoch  ohne  Anwendung  von  Schußwaffen,  tödten  oder  fangen.

V.  Zur  Beaussichtigung  der  Fischerei  sind  in  Preußen
besondere  Beamte  bestellt  Fischmeister,  Fischkieper),  welche  zur  Durchführung
der  von  ihnen  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  getroffenen  Maßregeln  dieselben
Zwangsmittel  anwenden  können,  welche  den  Ortspolizeibehörden  zustehen,  wie

 

1)  Preußen,  §  42  lan  bestehenden  Wehren  u.  s.  w.  können  der  Staat  im  öffentlichen  Interesse,
  und  die  Fischereiberechtigten  mit  Genehmigung  des  Provinzialraths  im  eigenen  Interesse  auch
gegen  den  Willen  des  Eigenthümers  Fischpässe  anlegen.  §  35—11).  Sachsen.  Ges.  v.  1869.
510,  Ges.  v.  1974,  §  1;  Elsaß-Lothr.,  Ges.  v.  1845,  Art.  1.

2)  Preußen,  Ges.  v.  30.  März  1890,  Art.  4;  Baden,  Ges.  v.  1870,  Art.  7;  Württemberg,
  Art.  10;  Sachsen,  Ges.  v.  1818,  8  12;  Hessen,  Art.  51.