430 II. Thätigkeit der Verwaltung.
durch die Vorschrift, daß bei Anlegung von Wehren, Schleusen u. s. w.
Fischpässe ausgeführt werden müssen u. s. w.1)
4d) Die Verunreinigung der Gewässer durch der Fischerei schädliche
Ableitungen aus landwirthschaftlichen und gewerblichen Anlagen suchen erst
die neueren Gesetze im Interesse der Fischerei zu verhindern, soweit dies
möglich erscheint, ohne den Betrieb der Landwirthschaft und der Industrie zu
schädigen.
In Preußen (## 43) und Baden (Ges. v. 1870, Art. 4 ist das Einwerfen,
Einleiten u. s. w. von schädlichen Stoffen in Fischwasser, wenn dadurch fremde
Fischereirechte geschädigt werden können, verboten, kann aber bei überwiegendem
Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie gestattet werden, doch nur unter
der Bedingung, daß Maßregeln ausgeführt werden, welche geeignet sind, den Schaden
für die Fischerei möglichst zu beschränken. Ist eine derartige Erlaubnis ertheilt
worden oder hat die Anlage schon bei Erlaß des Gesetzes bestanden und ergiebt sich,
daß durch die Ableitung der Fischbestand vernichtet oder erheblich beschädigt wird,
so kann der Inhaber der Anlage verpflichtet werden, Vorkehrungen zu treffen, welche
den Schaden zu heben oder möglichst zu verringern geeignet sind, wenn dieselben
ohne unverhältnismäßige Belästigung des Betriebs ausführbar sind. Der Bezirksausschuß
hat darüber Beschluß zu fassen (ZustGes. §5 99). Doch bezieht sich dies alles
nicht auf Anlagen, zu denen nach der GewO. 16 eine Genehmigung erforderlich
ist. Die Kosten der Herstellung sind von dem Fischereiberechtigten zu erstatten, in
Baden jedoch nur dann, wenn der Schaden für die Fische in Folge des Hinzutritts
neuer, von dem Betrieb der Anlage unabhängiger Umstände entstanden ist. —
In Sachsen ist das Einwerfen schädlicher Stoffe überhaupt verboten; die Einführung
derselben kann unter besonderen Voraussetzungen verboten werden. Ges. v.
1874, § 2. — In Preußen ist ferner das Röten von Flachs und Hanf in nicht
geschlossenen Gewässern ohne besondere Erlaubnis des Bezirksausschusses verboten.
z 44; Feld- und Forstpolizeiges. 5 27; Zust Ges. 9 992. Ebenso Wurttemberg
PSches. Art. 344. — In Elsaß-Lothringen hat der Bezirkspräsident nach Anhörung
des Gesundheitsraths über die Dauer des Hanfrötens und über Maßregeln
gegen Einführung schädlicher Stoffe Vorschriften zu erlassen. V. v. 1883, 5 17.
5. Die den Fischen schädlichen Thiere, auch wenn sie zu den jagdbaren
gehören (wie Fischotter, Fischreiher u. s. w.), kann der Fischereiberechtigte.
jedoch ohne Anwendung von Schußwaffen, tödten oder fangen.
V. Zur Beaussichtigung der Fischerei sind in Preußen
besondere Beamte bestellt Fischmeister, Fischkieper), welche zur Durchführung
der von ihnen innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Maßregeln dieselben
Zwangsmittel anwenden können, welche den Ortspolizeibehörden zustehen, wie
1) Preußen, § 42 lan bestehenden Wehren u. s. w. können der Staat im öffentlichen Interesse,
und die Fischereiberechtigten mit Genehmigung des Provinzialraths im eigenen Interesse auch
gegen den Willen des Eigenthümers Fischpässe anlegen. § 35—11). Sachsen. Ges. v. 1869.
510, Ges. v. 1974, § 1; Elsaß-Lothr., Ges. v. 1845, Art. 1.
2) Preußen, Ges. v. 30. März 1890, Art. 4; Baden, Ges. v. 1870, Art. 7; Württemberg,
Art. 10; Sachsen, Ges. v. 1818, 8 12; Hessen, Art. 51.