Contents : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Beistaͤnde  bei
der
Abgeordneten—
Wahl.

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Zu  9.  102.

Bei  der  Wahl  der  Abgeordneten  sind  die  Bestände  aus  den  Gerichtspersonen  des  Orts,
wo  die  Wahlhandlung  geschieht,  zu  nehmen,  dabei  aber  darauf  zu  sehen,  daß  sie  nicht  zugleich
  Wahlmänner  sind  und  folglich  nicht  in  der  doppelten  Eigenschafe,  als  solche,  welche
die  Wahl,  als  Wahlmänner,  vollziehen  und  welche,  als  Beistände,  Zeugenstelle  dabei  vercreten,
  concurriren.  Dagegen  nimme  man  Anstand,  die  Commissarien  anzuweisen,  von
der  Zuziehung  als  Beistände  alle  Diejenigen  schlechterdings  auszuschließen,  welchen  die
passive  Wäblbarkeit  zu  Abgeordneken  zusteht  und  in  Rücksicht  deren  daher  eine,  jedoch  nach
Besinden,  nur  sehr  entfernte  Möglichkeit  vorhanden  ist,  daß  die  Wahl  auf  sie  selbst  ereffen
  könne.

Nach  den  obstehenden  Bestimmungen  haben  sich  die  Wahlcommissarien  und  Alle,  welche
  sie  sonst  angehen,  zu  achten.

Dresden,  den  Aten  Juli  1832.

Königl.  Sächs.  Landesdirection.
Meißner.

Korner.

□

Aus  zug

aus  den,  unter  dem  24ften  März  1832,  aus  der  Landesdirection  an  die  Wahl-Commissarien
  der  Kreislande  ergangenen  Auftragsverordnungen.

Zc.  Uibrigens  wird  besageem  N.  N.,  wenn  er,  selnes  Auftrags  halber,  außerhalb
nines  Wohnorts,  sich  zu  begeben  genöchige  ist,  eine  tägliche  Auslösung  von  3  Thalern
—  .  —,  dem  von  ihm  zuzuziehenden  Protecollanten  aber,  in  glelchem  Falle,  eine
tägliche  Auslösung  von  1  Thlr.  8  Gr.  —-  gewährt  werden  2c.“