Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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III. Zu Postanweisungen  dürfen  nur  Formulare  benutzt  werden,  welche  von  den  Postanstalten
bezogen sind. Gestempelte    Formulare  werden  zum  Nennwerthe  des  Stempels,  ungestempelte  zum  Preise
von  5  Pf.  für  je  10  Stück,  ungestempelte  Formulare  mit  angehängter  Postkarte  zur  Empfangsbestätigung
zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück  verabfolgt.      

IV.  Die  Ausfüllung  der  Postanweisungen  kann  auch  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  2c.
bewirkt  werden;  die  handschriftliche  Ausfüllung  darf  nur  mit  Tinte  geschehen.  Die  Angabe  des  Geldbetrags
  hat  in  der  Reichswährung  zu  erfolgen.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben

ausgedrückt sein.
V.  Der Abschnitt  der  Postanweisung  kann  zu  Mittheilungen  benutzt  werden.

VI.  Ueber  den  eingezahlten  Betrag  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.  

VII.  Die  Auszahlung  erfolgt  gegen  Quittung  auf  der  Postanweisung.  Der  Abschnitt  der  Postanweisung
  kann  vom  Empfänger  abgetrennt  und  zurückbehalten  werden;  bei  Postanweisungen  mit  angehängter
  Postkarte  zur  Empfangsbestätigung  wird  dem  Empfänger  die  Karte  überlassen.

VIII.  Die  Postanweisung  sowie  die  zur  Frankirung  verwendeten  Postwerthzeichen  gehen  mit  der
Einlieferung  in  das  Eigenthum  der  Postverwaltung  über  und  müssen  auch  dann  an  die  Postanstalt
zurückgegeben  werden,  wenn  auf  die  Auszahlung  des  Betrags  verzichtet  oder  dessen  Annahme  verweigert
  wird.

IX.  Stehen  der  Bestimmungs-Postanstalt  die  erforderlichen  Geldmittel  augenblicklich  nicht  zur  Verfügung,
  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem  die  Beschaffung  der  Mittel  erfolgt  ist.

X.  Wenn  dem  Empfänger  eine  Postanweisung  abhanden  gekommen  ist,  so  hat  er  der  Bestimmungs-Postanstalt
  von  dem  Verluste  Mittheilung  zu  machen.  Von  dieser  Postanstalt  wird  alsdann  bei  etwaiger
Vorlegung  der  Anweisung  die  Zahlung  bis  auf  Weiteres  ausgesetzt.  Es  ist  Sache  des  Empfängers,
durch  Vermittelung  des  Absenders  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  die  Uebersendung  eines  vom  Absender
auszufertigenden  Doppels  der  Postanweisung  zu  erwirken.  Bei  der  Einlieferung  des  Doppels  muß  die
bei  der  Aufgabe  der  abhanden  gekommenen  Postanweisung  ertheilte  Einlieferungsbescheinigung  von  dem
Absender  vorgelegt  werden.  Die  Versendung  des  Doppels  von  dem  Aufgabe-  nach  dem  Bestimmungsort
erfolgt  kostenfrei.

§.  21.

I.  Die  Ueberweisung  auf  Postanweisungen  eingezahlter  Beträge  kann  auf  Verlangen  des  Absenders
durch  Vermittelung  des  Telegraphen  erfolgen.

II.  Falls  ein  solches  Verlangen  ausgesprochen  wird,  liegt  die  Ausfertigung  des  Telegramms,
mittelst  dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Ausgabe-Postanstalt  ob.  Wünscht  der  Absender  durch  dieses
Telegramm  weitere,  auf  die  Verfügung  über  das  Geld  bezügliche  Miltheilungen  zu  machen,  so  muß  er
diese  der  Postanstalt  schriftlich  übergeben,  welche  sie  in  das  Telegramm  mit  aufnimmt.

III.  Bei  telegraphischen  Postanweisungen,  die  an  Orten  ohne  Telegraphenanstalt  zur  Post  gegeben
werden,  wird  das  Telegramm  von  der  Aufgabe-Postanstalt  mit  der  nächsten  Post  der  am  schnellsten  zu
erreichenden,  dem  allgemeinen  Verkehre  dienenden  Telegraphenanstalt  als  Einschreibsendung  zugeführt.

IV.  Ist  eine  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt  nicht  versehenen
Postorte  gerichtet,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung  des  Telegramms  von  der  letzten  Telegraphenanstalt  bis
zur  Bestimmungs-Postanstalt  ebenfalls  mit  der  nächsten  Post  als  Einschreibsendung.
V.  Der  Absender  hat  zu  entrichten:
1)  die  Postanweisungsgebühr;
2)  die  Telegrammgebühr.
Außerdem  kommt  zutreffenden  Falles  zur  Erhebung:
a)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms  zur  nächsten
Telegraphenanstalt  (III);
b)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms  von  der  letzten
Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  (IV):
c)  das  Eilbestellgeld  für  die  Bestellung  an  den  Empfänger  (VI).
Die  Gebühren  unter  a  sind  stets  vom  Absender  vorauszubezahlen;  dagegen  bleibt  es  in  sein  Belieben

  gestellt,  ob  er  die  Gebühren  unter  b und  c  ebenfalls  vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem
Empfänger  überlassen    will.                  

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Telegraphen- und

Postanweisungen.