— 67 —
III. Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt werden, welche von den Postanstalten
bezogen sind. Gestempelte Formulare werden zum Nennwerthe des Stempels, ungestempelte zum Preise
von 5 Pf. für je 10 Stück, ungestempelte Formulare mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung
zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt.
IV. Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine 2c.
bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Die Angabe des Geldbetrags
hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein.
V. Der Abschnitt der Postanweisung kann zu Mittheilungen benutzt werden.
VI. Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
VII. Die Auszahlung erfolgt gegen Quittung auf der Postanweisung. Der Abschnitt der Postanweisung
kann vom Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden; bei Postanweisungen mit angehängter
Postkarte zur Empfangsbestätigung wird dem Empfänger die Karte überlassen.
VIII. Die Postanweisung sowie die zur Frankirung verwendeten Postwerthzeichen gehen mit der
Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen auch dann an die Postanstalt
zurückgegeben werden, wenn auf die Auszahlung des Betrags verzichtet oder dessen Annahme verweigert
wird.
IX. Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung,
so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
X. Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat er der Bestimmungs-Postanstalt
von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger
Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers,
durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender
auszufertigenden Doppels der Postanweisung zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß die
bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsbescheinigung von dem
Absender vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe- nach dem Bestimmungsort
erfolgt kostenfrei.
§. 21.
I. Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des Absenders
durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen.
II. Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms,
mittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Ausgabe-Postanstalt ob. Wünscht der Absender durch dieses
Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Miltheilungen zu machen, so muß er
diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in das Telegramm mit aufnimmt.
III. Bei telegraphischen Postanweisungen, die an Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post gegeben
werden, wird das Telegramm von der Aufgabe-Postanstalt mit der nächsten Post der am schnellsten zu
erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt.
IV. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen
Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis
zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Post als Einschreibsendung.
V. Der Absender hat zu entrichten:
1) die Postanweisungsgebühr;
2) die Telegrammgebühr.
Außerdem kommt zutreffenden Falles zur Erhebung:
a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur nächsten
Telegraphenanstalt (III);
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von der letzten
Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt (IV):
c) das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (VI).
Die Gebühren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in sein Belieben
gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem
Empfänger überlassen will.
14
Telegraphen- und
Postanweisungen.